Abmahnung wegen Filesharing: „Störer“ muss nicht genannt werden
Abmahnung wegen Filesharing: Anschlussinhaber haben keine Pflicht den „Störer“ der Urheberrechtsverletzung zu nennen - auch nicht nach Abgabe einer strafbewehrten (modifizierten) Unterlassungserklärung und bei Kenntnis des wahren Täters.