
Unternehmen am Telefon überrumpelt: es besteht kein Widerrufsrecht aber der Vertrag kann wegen Wucher nichtig sein.
Unternehmen – egal ob Firma (z.B. GmbH), Einzelunternehmer, (Solo-)Selbständiger, Freiberufler oder Gewebetreibender – ergeht es manchmal nicht anders als Verbrauchern. Auch sie können am Telefon überrumpelt und zum Abschluss eines nachteiligen, überteuerten bzw. unnötigen Vertrages gebracht werden.
Kein Widerrufsrecht für Unternehmer sondern nur für Verbraucher
Ein Unternehmer telefonierte mit einem Anbieter von Mentoringprogrammen für Unternehmensführung. Noch während des Telefonats schloss er einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis von 60.000 € ab, zahlbar in 12 Raten à 5.000 €. In dem gebuchten Programm waren 9 Zoom-Meetings pro Monat, Zugang zu einer Telegram-Gruppe, Lernvideos, ein Workbook und VIP-Tickets für zwei Seminare enthalten. Bereits kurze Zeit später bereute er den Abschluss des Vertrages und erklärte den Widerruf. Der Anbieter machte geltend, dass nur Verbraucher ein Widerrufsrecht haben und der Vertrag daher trotz der Widerrufserklärung noch wirksam ist. Nachdem der Unternehmer mit 3 Raten in Rückstand war, erhob der Anbieter Klage bei Gericht. Während das Landgericht Kiel die Klage noch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages (Wucher) abgewiesen hatte, hatte der Anbieter in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg.
Urteil LG Kiel vom 08.02.2024, Az.: 6 O 143/23: Vertrag wegen Wucher sittenwidrig und damit nichtig
Das Gericht hielt den Vertrag für sittenwidrig. Nach Ansicht der Richter bestand zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis. Der marktübliche Preis für die Wissensvermittlung und Beratung im Bereich Unternehmensführung würde bei Fernuniversitäten bei bis zu 4.700 € liegen. Der im konkreten Fall vereinbarte Preis hätte somit mehr als das 10-fache des Marktpreises betragen. Da alle Leistungen online erbracht werden sollten, würden zudem – anders als bei Präsenzveranstaltungen – keinerlei Kosten für Unterbringung und Verpflegung anfallen. Das Landgericht entschied daher, dass der Vertrag wegen Wucher nichtig ist und der Unternehmer den vereinbarten Preis daher nicht bezahlen muss.
Urteil OLG Schleswig vom 05.07.2024, Az.: 19 U 65/24: Mentoren-Programme sind mit Fernunterricht nicht vergleichbar
Das OLG Schleswig war anderer Meinung. Mentoren-Verträge wären inhaltlich und damit auch nicht beim Preis mit Fernunterricht vergleichbar. Während es beim Fernunterricht um die Vermittlung von Grundlagenwissen geht, geht es beim Mentoring um das individuelle Coachen des Kunden durch den Mentor und den direkten wirtschaftlichen Erfolg des Kunden. Daher spielt hier auch die Person des Mentors eine viel größere Rolle als die Person des Dozenten beim Fernunterricht. Dies rechtfertigt einen höheren Preis. Daher sah das Berufungsgericht kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Vertrag ist wirksam.
Sittenwidrigkeit und Wucher
Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er nach umfassender Würdigung aller Umstände gegen das Anstandsgefühl verstößt. Beim Wucher müssen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und zudem die Zwangslage oder Unerfahrenheit des Vertragspartners ausgenutzt worden sein. Ein auffälliges Missverhältnis liegt meist vor, wenn die Kosten mehr als doppelt so hoch sind als marktüblich bzw. als die Leistung wert ist. Die Ausnutzung einer Zwangslage kann vorliegen, wenn eine Notlage oder ein finanzieller Engpass ausgenutzt werden. Dies kann beispielsweise bei völlig überteuerten Preisen eines Schlüsseldienstes für den Austausch eines Schlosses sein, wenn der Kunde sich versehentlich aus seiner Wohnung ausgesperrt hat und daher auf ein schnelles Tätigwerden des Schlüsseldienstes angewiesen ist. Ein weiteres Beispiel ist ein Darlehen an eine Privatperson in finanzieller Notlage zu einem Zinssatz von 20 %.
Widerrufsrecht von Verbrauchern
Verbraucher können bestimmte Verträge, insbesondere online oder telefonisch geschlossene Verträge, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ein Grund für den Widerruf muss nicht angegeben werden. Im Falle eines Widerrufs muss der Kunde die Ware zurückschicken und erhält sein Geld zurück.
Bei im Ladengeschäft bzw. Shop vor Ort geschlossenen Verträgen besteht dagegen kein Widerrufsrecht. Aber auch bei Onlinebestellungen gibt es Ausnahmen. So können Verträge über verderbliche Waren (z.B. Lebensmittel) oder Sonderanfertigungen nicht widerrufen werden.
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