Unklare Klausel in AGB unwirksam – Vermieter muss ersetzen trotz „nicht mitvermietet“

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unklare Klausel in AGB unwirksam – Vermieter muss defekten Geschirrspüler ersetzen obwohl elektrische Geräte laut Mietvertrag „als nicht mitvermietet gelten“.

Unklare Regelung zur Mitvermietung elektrischer Geräte in Mietvertrag

Im Formular-Mietvertrag des Vermieters war geregelt, dass die bei Abschluss des Mietvertrages in der vermieteten Wohnung vorhandenen elektrischen Geräte, u.a. ein Geschirrspüler, „als nicht mit­ver­mie­tet gel­ten“. Als der Geschirrspüler einige Zeit später nicht mehr funktionierte, verlangte der Mieter eine Reparatur des Geräts bzw. die Anschaffung eines neuen Geräts durch den Vermieter auf dessen Kosten. Da der Vermieter dies ablehnte, klagte der Mieter vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht dem Mieter Recht gab, hat nun auch das Landgericht in einem Beschluss erklärt, dass die vom Vermieter gegen das Urteil eingelegte Berufung keine Chance auf Erfolg hat. Der Vermieter hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Mängel der vermieteten Wohnung und Mietminderung

Der Vermieter ist nach dem Gesetz verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand (also gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag und den Vorschriften zum Mietrecht im Gesetz) an den Mieter zu überlassen und diesen Zustand während der Mietdauer zu erhalten. Gibt es bei Übergabe der Wohnung an den Mieter einen Mangel oder entsteht später ein Mangel, muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen und der Vermieter den Mangel unverzüglich beseitigen. Für den Zeitraum des Mangels kann der Mieter die Miete angemessen mindern.

Vorliegen von AGB und Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) sind nicht nur die typischerweise als Anlage zum eigentlichen Vertrag bzw. zur Bestellung beigefügten AGB (also das „Kleingedruckte“) sondern alle für eine mehrfache Verwendung vorformulierten Verträge, die von einer Vertragspartei einseitig vorgegeben werden.

AGB bzw. einzelne Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies kann der Fall sein, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag unzulässig eingeschränkt werden sollen oder wenn die Klausel unklar formuliert ist. Daneben sind im Gesetz verschiedenen Klauseln genannt, die stets oder bei Vorliegen bestimmter Umstände unwirksam sind.

Beschluss LG Berlin II vom 30.06.2024, Az.: 67 S 144/24: mehrere Auslegungsmöglichkeiten und damit unklare Klausel

Das Gericht sah einen Mangel als gegeben an, da der Geschirrspüler bei Abschluss des Mietvertrages funktionierte und später defekt war. Daher war der Vermieter verpflichtet, das Gerät zu reparieren oder durch ein neues Gerät auszutauschen. Daran änderte die Klausel im Mietvertrag zu den elektrischen Geräten nichts.

Die Klausel war nach Ansicht des Gerichts nämlich wegen mehrerer Auslegungsmöglichkeiten unklar und damit unwirksam. Mit der Formulierung „gelten als nicht mitvermietet“ könnte gemeint sein, dass es für diese Geräte keine Instandhaltungspflicht des Vermieters gibt. Es könnte aber auch gemeint sein, dass für die im Mietvertrag genannten Gegenstände neben der vereinbarten Miete keine gesonderte weitere Miete zu zahlen ist (wie dies etwa oft für eine Garage der Fall ist).

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