Gewährleistungsrechte bei gewerblichem Kauf nur bei Mangel und unverzüglicher Untersuchung der Ware und Mängelrüge

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Gewährleistungsrechte bei gewerblichem Kauf nur bei Mangel und unverzüglicher Untersuchung der Ware und Mängelrüge – wann liegt überhaupt ein Mangel vor?

Mangel Anhänger wenn „Probleme“ nur bei Betrieb ohne Ladung?

Ein Unternehmer hatte für seinen Betrieb bei einem Händler einen Anhänger bestellt. Drei Wochen nach der Auslieferung machte er Mängel geltend. Er reklamierte, dass sich der Anhänger während des Fahrens aufschaukelt, wenn er nicht beladen ist. Schließlich erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages, verlor damit aber vor Gericht, da das Gericht keinen Mangel sah und der Käufer den vermeintlichen Mangel auch zu spät gerügt hatte.

Vorliegen eines Mangels und Mängelrechte

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware

  • den subjektiven Anforderungen nicht entspricht 
    (Ware hat vereinbarte Beschaffenheit nicht, ist nicht für die im Kaufvertrag vereinbarte Verwendung geeignet, vereinbartes Zubehör oder Montage- und Installationsanleitungen wurden Käufer nicht übergeben)
  • den objektiven Anforderungen nicht entspricht 
    (Ware ist nicht für die übliche Verwendung des Kaufgegenstandes geeignet, hat nicht die übliche Beschaffenheit, es fehlen das bei einer solchen Ware zu erwartende Zubehör, die Verpackung oder Montage- und Installationsanleitung) oder
  • den Montageanforderungen nicht entspricht

Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer verschiedene Rechte. Er kann

  • Nacherfüllung verlangen (also die Reparatur der Ware oder die Lieferung einer neuen Ware)
  • vom Vertrag zurücktreten
  • den Kaufpreis mindern
  • Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. für Zubehör) verlangen

Einen Teil dieser Rechte hat der Käufer nur, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. So ist etwa ein Rücktritt vom Vertrag erst möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist.

Unverzügliche Untersuchung Ware und Mängelrüge

Bei einem Kauf zwischen zwei Kaufleuten (GmbH, UG, im Handelsregister eingetragener Kaufmann, etc.) muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Lieferung untersuchen und einen etwaigen Mangel dem Verkäufer mitteilen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware als genehmigt und er hat keine Gewährleistungsrechte wegen des Mangels. Etwas anderes gilt nur bei versteckten Mängeln, also Mängeln, die bei einer Untersuchung der Ware nicht erkennbar sind. Darunter fallen z.B. solche Mängel, die erst bei Benutzung der Ware erkennbar sind. Je nach Art der Ware genügen bei der Untersuchung Stichproben.

Hinweisbeschluss OLG Zweibrücken vom 12.07.2024, Az.: 4 U 63/24: kein Mangel bei Problembeseitigung durch einfache Maßnahmen u. nur zwei Wochen Frist für Prüfung Ware auf Mängel

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage des Unternehmens abgewiesen. Nachdem das OLG Zweibrücken in einem Hinweisbeschluss auf die fehlenden Erfolgschancen hingewiesen hat, nahm der Unternehmer die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurück.

Der vom Gericht beauftragte Gutachter bestätigte, dass es bei dem vorliegenden Modell bei einer zu geringen Anhänger-Stützlast technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zugfahrzeugs kommen kann. Für eine ausreichend hohe Stützlast müsse daher die Ladung entsprechend verteilt oder zusätzliches Ballastgewicht mitgeführt werden. Da sich somit das „Problem“ durch einfache Maßnahmen beseitigen lässt, liegt nach Ansicht des Gerichts kein Mangel vor.

Das Gericht warf dem Käufer zudem vor, den angeblichen Mangel dem Verkäufer zu spät angezeigt zu haben. Bei einem Handelskauf muss der gewerbliche Käufer den gekauften Anhänger innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung prüfen. Eine bloße Inaugenscheinnahme genügt nicht.

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