Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10.04.2024, Az.: VIII ZR 161/23, entschieden, dass beim Kauf eines Oldtimers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung die Zusicherung des Verkäufers „Die Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ zu einer Haftung bei einer defekten Klimaanlage führt, auch wenn der Oldtimer 40 Jahre alt ist und Bauteile wie die Klimaanlage dem Verschleiß unterliegen.
Damit hat der BGH anders entschieden als das Landgericht Limburg in der Vorinstanz, welches die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass bei einem solch alten Fahrzeug nicht mit einer weiterhin funktionierenden Klimaanlage gerechnet werden kann. Ein Ausschluss der Gewährleistung (also der Haftung für Mängel) beim Gebrauchtwagenkauf von privat ist zwar grundsätzlich möglich, greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt oder ausdrücklich eine bestimmte Eigenschaft zusichert.
Kauf Oldtimer unter Ausschluss Mängelhaftung aber mit Zusicherung
Der Käufer eines Oldtimers verlangte vom Verkäufer, dass dieser die Hälfte der Reparaturkosten für eine defekte Klimaanlage übernimmt. Der Verkäufer lehnte dies ab, da im Kaufvertrag eine Haftung für Mängel ausgeschlossen worden war. Im Inserat hieß es „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Klimaanlage funktioniert einwandfrei.“ Daraufhin klagte der Käufer vor Gericht.
Urteil Bundesgerichtshof vom 10.04.2024, Az.: VIII ZR 161/23: Haftung Verkäufer wegen zugesicherter Eigenschaft
Das Landgericht Limburg hatte die Klage noch abgewiesen mit der Begründung, dass der Käufer eines 40 Jahre alten Fahrzeugs nicht erwarten kann, dass die Klimaanlage weiter funktioniert.
Der BGH sah dies nun anders und gab dem Käufer recht. In der Formulierung „Die Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ sahen die Richter eine ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers. Auch wenn ein Bauteil wie eine Klimaanlage dem Verschleiß unterliegt und der Oldtimer 40 Jahre alt war, führte diese Zusicherung zu einer Haftung des Verkäufers für den Mangel an der Klimaanlage.
Ausschluss Gewährleistung (Haftung für Mängel) bei Gebrauchtwagenkauf, Haftung bei Arglist und zugesicherter Eigenschaft sowie Garantie
Ist bei einem Fahrzeugkauf das gelieferte Auto mangelhaft, stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer verschiedene Rechte zu. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn das gelieferte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z.B. anderes Modell oder Fabrikat, geringere PS-Zahl bzw. Motorleistung), für den vereinbarten Zweck ungeeignet ist (z.B. zu geringe Anhängelast bei Zugfahrzeug für Wohnwagen) oder beschädigt ist (z.B. Riss in Scheibe). Der Käufer kann dann eine Reparatur oder die Lieferung eines neuen Fahrzeug verlangen bzw. – wenn der Käufer eine angemessene Frist gesetzt hat und der Verkäufer diese Frist verstreichen lässt – vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern bzw. Schadensersatz verlangen. Bei einem Gebrauchtwagen sind leichte, alterstypische Gebrauchs- und Abnutzungsspuren kein Mangel (es ist eben gerade kein Neuwagen), wenn dadurch die Funktion des Bauteils nicht beeinträchtigt ist.
Grundsätzlich haftet der Verkäufer einer Sache für einen Zeitraum von 2 Jahren, wenn die Ware einen Mangel hat (sog. Gewährleistungsrechte des Käufers), in manchen Fällen auch länger (z.B. 5 Jahre bei einem Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung). Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann der Händler die Gewährleistungsfrist aber auf 1 Jahr verkürzen, bei einem Verkauf von privat kann die Haftung sogar ganz ausgeschlossen werden (sog. Ausschluss Gewährleistung). Ein vereinbarter Haftungsausschluss greift aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder bestimmte Eigenschaften zugesichert hat.
Die im Gesetz stehende Haftung des Verkäufers bei Mängeln darf nicht verwechselt werden mit Ansprüchen des Käufers gegen den Hersteller aus einer freiwilligen Garantie, die Hersteller oft zusätzlich auf ihre Produkte oder bestimmte Teile geben (z.B. auf Motor bei Autokauf). Verschleißteile werden davon meist ausgenommen. Solche Garantien werden teilweise kostenlos als Werbemaßnahme gegeben (oft muss man sich dafür nur online mit seinem Produkt, den Produktdaten und dem Kaufdatum registrieren sowie einen Kaufbeleg hochladen), manchmal muss der Kunde auch einen bestimmten Betrag dafür zahlen (z.B. sog. Garantieverlängerung von 2 auf 3 Jahre).
Ebenfalls zu unterscheiden sind rein beschreibende Angaben von zugesicherten Eigenschaften.
Mangel bei Übergabe und Beweislastumkehr bei Verbraucherverträgen
Der Mangel muss bereits bei der Übergabe vorhanden, also von Anfang an da gewesen sein, er darf nicht erst später entstanden sein. Kauft ein Verbraucher von einem Händler, wird dies vermutet (sog. Beweislastumkehr), wenn sich der Mangel innerhalb von 1 Jahr zeigt (nach der alten Regelung bis Ende 2021 waren es 6 Monate).
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