Wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag

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Wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag

Bei den meisten Verträgen bzw. Bestellungen verweist das Unternehmen (Händler, Verkäufer, Anbieter, Dienstleister, etc.) auf seine AGB. Diese werden aber nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, sondern müssen wirksam in den Vertrag einbezogen sein. Ist dies nicht der Fall, gelten die AGB im konkreten Fall nicht, der Kunde muss sie dann also nicht beachten.

AGB nur gültig bei wirksamer Einbeziehung in Vertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“ oder auch das „Kleingedruckte“) werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Sofern der Vertragspartner ein Verbraucher ist, muss vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich auf die AGB hingewiesen worden sein (z.B. im Angebot bzw. Bestellschein, etwa „Es gelten die auf der Rückseite abgedruckten AGB / die als Anlage beigefügten AGB) oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang im Ladengeschäft. Außerdem muss der Verbraucher in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können (z.B. durch Zusendung der AGB oder Anklicken der AGB im Bestellvorgang bei Onlineshops) und mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Eine Zusendung der AGB erst mit der Rechnung oder dem Lieferschein – also nach Abschluss des Vertrages – genügt nicht. Bei Online-Geschäften ist ein „Klick“ bei den AGB und eine Ausdruckmöglichkeit bzw. Speichermöglichkeit nötig. Ob der Kunde die AGB tatsächlich liest oder – wie die meisten Kunden – keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist nicht relevant.

Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, sind die Anforderungen nicht so hoch.

Link auf Homepage oder QR-Code fürs Smartphone ausreichend? – Ja laut Urteil LG Lübeck v. 07.12.2023, Az.: 14 S 19/23

Das Landgericht Lübeck hat nun entschieden, dass ein Link auf die Homepage bzw. ein QR-Code fürs Smartphone ausreichen. Ob Kunden von AGB „in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können“, hängt laut Ansicht der Richter nicht vom einzelnen Kunden sondern vom "Durch­schnitts­kun­den" ab und dieser hat ein in­ter­net­fä­hi­ges Smart­pho­ne. Wenn der konkrete Kunde kein Smartphone oder keinen Internetzugang hat, ändert dies nichts. Er muss dann ggf. um einen Ausdruck bzw. Zusendung der AGB bitten.

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