Preisanpassungsklausel in AGB von Streaming-Anbieter unwirksam

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Die Preisanpassungsklauseln in den AGB von Streaming-Anbieter Net­flix und Spo­ti­fy sind unwirksam. Wir klären hierzu auf.

Einseitiges Preisanpassungsrecht unzulässig

Das Landgericht Berlin hat zwei Urteile des Kammergerichts Berlin bestätigt (Urteile v. 15.11.2023, Az.: 23 U 15/22 u. U 112/22), die eine Klausel in den AGB von Netflix und Spotify für unwirksam erklärten. In den beanstandeten Klauseln hatten sich die Anbieter vorbehalten, die Preise einseitig nach „billigem Ermessen“ zu ändern. Die Formulierung „nach billigem Ermessen“ bedeutet, dass die Anbieter vor jeder Preisänderung die für die Entscheidung über eine Preisanpassung relevanten Umstände abwägen und die Interessen von Anbieter und Kunden angemessen berücksichtigen müssen. Die Begründung der Anbieter, die Anpassungsmöglichkeit sei wegen gestiegener Kosten nötig, ließen die Richter nicht gelten.

AGB-Recht: Verbot einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden

Da AGB einseitig vom Anbieter vorgegeben werden und der Kunde auf die Regelungen keinen Einfluss nehmen kann – er kann die AGB entweder akzeptieren oder auf das Abo verzichten –, ist im Gesetz geregelt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel von der entsprechenden Regelung im Gesetz abweicht und dies so, dass sie dem Kerngehalt der gesetzlichen Regelung widerspricht oder wenn durch die Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag erheblich eingeschränkt werden. Ist die Klausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Kein berechtigtes Interesse

Das Gericht sah bereits kein berechtigtes Interesse von Netflix bzw. Spotify an solch einer Regelung. Die Streaming-Anbieter hätten die Nutzer um Zustimmung zur Preiserhöhung bitten können und im Falle einer verweigerten Zustimmung den Vertrag kündigen können.

Bei Kostenänderung nur Recht zur Preiserhöhung aber keine Pflicht zur Preissenkung

Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass sich die Anbieter in der Klausel zwar vorbehalten, die Preise bei Kostensteigerungen zu erhöhen, sich im Gegenzug aber nicht verpflichten, die Preise bei sinkenden Kosten zu reduzieren.

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