Kein Anspruch auf Urlaub bei Kurzarbeit Null
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub für Zeiten von Kurzarbeit Null wegen Corona-Lockdown? Wir erklären Ihnen das aktuelle Urteil vom LAG Düsseldorf.
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub für Zeiten von Kurzarbeit Null wegen Corona-Lockdown? Wir erklären Ihnen das aktuelle Urteil vom LAG Düsseldorf.
Seit Corona arbeiten viele Arbeitnehmer ganz oder zeitweise in Homeoffice, was Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringt. Wir teilen Ihnen mit was Sie darüber wissen müssen.
Nützliche Tipps für Arbeitnehmer: Informationen zu Kündigung (Schriftform, Klagefrist, Abfindung, Kosten, Sperre Arbeitslosengeld), Aufhebungsvertrag, Überstunden bis hin zum allgemeinen Arbeitsvertrag.
Muss ein Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber dem Arbeitgeber Auskunft geben über seine Bewerbungen und Stellenangebote bzw. Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur?
Die Corona-Infektionszahlen erhöhen sich und Reisewarnungen werden wieder vermehrt ausgesprochen. Wie ist das mit dem Gehaltsanspruch bei Quarantäne nach Rückkehr aus dem Urlaub im Risikogebiet bzw. bei „Festsitzen“ im Ausland.
Ab 1. Januar 2021 soll es ein neues Gesetz bezüglich Werkverträge und Leiharbeit in der Fleischindustrie geben. Was dies für Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung bedeutet, erfahren Sie hier.
In Zeiten von Corona sind Kurzarbeit und eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr unnormal. Wir erklären Ihnen hier, was die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind und welche Alternativen es für den Arbeitnehmer gibt.
Viele Arbeitnehmer glauben, dass man bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen der Fall. Wie dies rechtlich geregelt ist und in der Praxis meist umgesetzt wird, erfahren Sie hier.
Coronoa-Virus und Arbeitsrecht: Vom Lohnausfall bzw. Verdienstausfall bis zu geschlossenen Kitas, Kurzarbeit, Abbau von Überstunden und Urlaub, Home Office, Dienstreisen und Lieferverzug.
Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 2 Jahren sind zulässig, es sei denn, mit demselben Arbeitgeber hat bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden.