Schreibfehler bei der Preisangabe: der Kaufvertrag ist dennoch wirksam. Wir erklären die Details eines neuen Urteils.
Schreibfehler bei Preisangabe u. Versendung Gratis-Kopfhörer nach Korrektur Fehler
Ein Kunde hatte bei einem Online-Shop 9 neue Smartphones bestellt. Als Beigabe waren jeweils Gratis-Kopfhörer versprochen worden. Der Händler hatte sich beim Preis für die Smartphones jedoch verschrieben. Statt 928 Euro waren auf der Bestellseite 92 Euro angegeben worden. Noch am selben Tag erkannte der Händler seinen Fehler und korrigierte die Preisangabe. Dennoch versandte er zwei Tage nach der Bestellung die Gratis-Kopfhörer an den Käufer und bestätigte die Versendung per E-Mail. Zwei Wochen später stornierte er die Bestellung der Smartphones unter Verweis auf den Preisfehler. Der Käufer war damit nicht einverstanden und erhob Klage vor Gericht auf Lieferung der bestellten Smartphones zum versehentlich zu niedrig angegebenen Preis.
Kaufvertrag durch Angebot und Annahme
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Eine Vertragspartei muss also ein Angebot abgeben (Kauf bzw. Verkauf eines bestimmten Produkts zu einem bestimmten Preis), die andere Vertragspartei muss dieses Angebot annehmen. Das Angebot kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer gemacht werden.
Die Ausschilderung einer Ware zu einem bestimmten Preis im Ladengeschäft oder auf der Internetseite eines Onlineshops ist meist noch kein Angebot sondern nur eine Einladung an den Kunden, ein entsprechendes Angebot an den Händler abzugeben. Wäre dies anders, käme mit der Bestellung des Kunden bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande, an den der Verkäufer gebunden wäre, auch wenn das Produkt gerade ausverkauft oder nicht lieferbar ist. Gibt der Kunde durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ ein Angebot ab, wird dieses – je nach Regelung in den AGB – durch Zusendung der Ware oder Versenden einer Bestellbestätigung durch den Verkäufer angenommen.
Beschluss OLG Frankfurt a. M. v. 18.04.2024, Az.: 9 U 11/23: Annahme Kaufvertrags-Angebot Käufer durch Zusendung Gratis-Beigabe
Das Gericht gab dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung der bestellten Smartphones zum versehentlich zu billig angegebenen Preis. In der Zusendung der Gratisbeigabe, die einen Kaufvertrag über das Hauptprodukt voraussetzte, sahen die Richter die Annahme des Angebots des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages über das versehentlich zu billig angebotene Smartphone. Somit hatte der Kunde Anspruch auf Lieferung der Ware.
In den AGB des Onlineshops war geregelt, dass der Kunde durch das Anklicken des Buttons „jetzt kaufen“ ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgibt. Dieses Angebot nimmt der Händler an, wenn er die bestellte Ware an den Käufer versendet und ihm die Zusendung in einer Versandbestätigung bestätigt. Beides war im konkreten Fall geschehen. Das Gericht deutete in seiner Urteilsbegründung an, dass es bei der Bestellung mehrerer kostenpflichtiger Produkte im Rahmen einer Bestellung möglicherweise anders gewesen wäre.
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