Neues zu Corona bei beruflicher Fortbildung bzw. beruflichen Seminaren und Tickets für Veranstaltungen

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Neues zu Corona bei beruflicher Fortbildung bzw. beruflichen Seminaren und Tickets für Veranstaltungen

Wir erklären in diesem Beitrag Neues zu Corona bei beruflicher Fortbildung bzw. beruflichen Seminaren und Tickets für Veranstaltungen: begrenzte Teilnehmer, Ersatztermin, Gutscheine und mehr.

Fortbildung: Terminverschiebung wegen Corona

Ein Arbeitnehmer hatte sich im November 2019 zu einer Zusatzausbildung anmeldet. Die Fortbildung sollte ab März 2020 in einem Zeitraum von rund 6 Monaten in mehreren Blöcken (Modulen) von jeweils 2-3 Tagen in Präsenz erfolgen. Der Veranstalter sagte den ersten Unterrichtsblock Anfang März 2020 wegen der Corona-Pandemie ab. Er sollte zu einem späteren Termin nachgeholt werden und wie die weiteren Unterrichtsblöcke als Webinar durchgeführt werden. Der Arbeitnehmer war an den neuen Terminen beruflich verhindert und stornierte die Fortbildung daher. Der Veranstalter weigerte sich daraufhin, die Teilnahmegebühr zu erstatten.

OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021, Az.: 11 U 66/21: Einhaltung Termine bei berufsbegleitenden Seminaren wesentlich

Das OLG Celle gab dem Teilnehmer in der Berufung Recht. Bei berufsbegleitenden Seminaren ist die Erbringung der Leistung zu den bei Buchung genannten Terminen wesentlich. Dies ist für den Seminaranbieter auch erkennbar. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis weiß der Veranstalter, dass der Teilnehmer nicht dazu bereit ist und ggf. auch zeitlich aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen nicht in der Lage ist, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen.

Offene Fragen zu Beweislast und anderen (nicht beruflichen) Seminaren

Offen ist, ob die dargestellten Grundsätze auch gelten, wenn sich das Seminar nicht an Berufstätige richtet oder keinen berufsbezogenen Inhalt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob der Teilnehmer im Streitfall beweisen muss, dass er die angebotenen Ersatztermine nicht wahrnehmen kann.

Erstattungsanspruch Ticketpreis bei Teilabsage Veranstaltung wg. begrenzten Besucherzahlen

Sagt ein Veranstalter einem Teil der Ticketinhaber ab, weil aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung nur eine bestimmte Anzahl von Besuchern erlaubt ist, haben diese Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. Der Erstattungsanspruch umfasst auch etwaige Vorverkaufsgebühren.

Keine Verpflichtung Ersatztermine zu akzeptieren

Wird eine Veranstaltung (Konzert, Sportveranstaltung, etc.) wegen der Corona-Pandemie verschoben, müssen die Ticketinhaber einen angebotenen Ersatztermin nicht akzeptieren. Schließlich haben sie bei der Buchung das Ticket für eine bestimmte Veranstaltung an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Datum gekauft.

Keine Verpflichtung Gutschein zu akzeptieren

Wird eine Veranstaltung (Konzert, Sportveranstaltung, etc.) wegen der Corona-Pandemie abgesagt, müssen die Ticketinhaber keinen Gutschein akzeptieren sondern können eine Erstattung des Ticketpreises verlangen.

Gutscheinlösung bei Kauf vor März 2020 / Auslaufen Ende 2021

Die sogenannte Gutscheinlösung hatte der Gesetzgeber zu Beginn der Pandemie eingeführt. Sie galt für Veranstaltungstickets und andere Zutrittsberechtigungen (z.B. Fitness-Studio-Vertrag), die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Für solche Karten konnte der Veranstalter bzw. Betreiber eine Erstattung des Kaufpreises ablehnen und einen Gutschein ausstellen. Eine Ausnahme bestand nur, wenn dem Kunden das Akzeptieren eines Gutscheins nicht zumutbar war. Der Gutschein musste zudem die im Gesetz genannten Anforderungen erfüllen. Diese Gutscheine sind zum 31.12.2021 ausgelaufen. Wer den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat, kann seit dem 1. Januar 2022 verlangen, dass ihm der Wert in Geld ausgezahlt wird.

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Ob als Ticketinhaber, Kunde, Teilnehmer oder Veranstalter, Anbieter bzw. Betreiber, – rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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