Der Dienstleistungsvertrag

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Der Dienstleistungsvertrag

Definition, Arten und Besonderheiten vom Dienstleistungsvertrag

Definition von Dienstleistung

Bei einem Dienstvertrag – oft auch als Dienstleistungsvertrag bezeichnet – verpflichtet sich der eine Vertragspartner zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung und der andere Vertragspartner zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. So lautet die Definition von „Dienstvertrag“ im Gesetz.

Arten von Dienstverträgen bzw. Dienstleistungsverträgen und deren Unterscheidungskriterien

Dienstverträge können für viele verschiedene Dienstleistungen bzw. Arten von Dienstleistungen geschlossen werden. So ist etwa ein Behandlungsvertrag mit einem Arzt ein Dienstleistungsvertrag, ein Vertrag über Unterricht, Nachhilfeunterricht bzw. eine Trainerstunde oder auch ein Vertrag mit einem Freien Mitarbeiter. Weitere Beispiele sind etwa der Vertrag über eine Massage und der Vertrag mit einem Anwalt über eine rechtliche Beratung bzw. eine Vertretung vor Gericht. Auch im IT-Bereich gibt es oft Dienstverträge, etwa über die Betreuung bzw. Wartung der IT-Infrastruktur eines Unternehmens oder der Vertrag mit einem Provider über Dienstleistungen im Bereich Internet, E-Mail, Telefon / Mobiltelefon, TV / Fernsehen. Der Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber ist ein besonderer Fall des Dienstvertrages. Er ist – anders als die anderen Arten – wegen seiner großen Bedeutung und der besonderen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern im Gesetz ausdrücklich als Sonderfall des Dienstvertrages geregelt. Auch der Behandlungsvertrag ist wegen seiner Besonderheiten (z.B. in Bezug auf Aufklärungspflichten) gesondert geregelt.

Dienstverträge sind sowohl als einfacher Vertrag als auch als Dauerschuldverhältnis möglich. So ist ein Vertrag über eine Massage im Regelfall ein Einzelvertrag, da nur eine konkrete Massage erbracht werden soll und der Vertrag mit Beendigung der Massage erfüllt und beendet ist. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Freien Mitarbeiter wird dagegen oft ein Dauerschuldverhältnis begründet, also beispielsweise ein Vertrag über eine bestimmte Tätigkeit in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche für eine unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag läuft dann so lange, bis er von einer Vertragspartei gekündigt wird. Oft wird bei einem Dauerschuldverhältnis auch eine Mindestlaufzeit vereinbart so

Unterschied zwischen Dienstvertrag / Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag

Der Dienstvertrag ist insbesondere vom Werkvertrag abzugrenzen. Während beim Dienstvertrag die Erbringung der Dienstleistung im Vordergrund steht, geht es beim Werkvertrag um das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses bzw. Erfolgs.

Daher erfolgt die Bezahlung beim Dienstvertrag oft nach der Anzahl der erbrachten Stunden zu einem bestimmten Betrag pro Stunde (z.B. Nachhilfe, Freier Mitarbeiter), bei einem Werkvertrag dagegen oft als Pauschale, die in Abschlägen je nach Fortschritt der Arbeit zu zahlen ist (z.B. Bauträgervertrag). Auch ist beim Werkvertrag zum Schluss eine Abnahme nötig, bei der Kunde quasi „passt“ sagt und damit bestätigt, dass das zugesagte Ergebnis im Wesentlichen (wegen kleinerer Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden) den getroffenen Vereinbarungen entspricht.

So schuldet beispielsweise der Arzt beim Behandlungsvertrag nur die Untersuchungs- und Behandlungstätigkeit, aber keinen bestimmten Erfolg, also nicht die Heilung des Patienten. Er muss sich nur bestmöglich darum bemühen. Gleiches gilt bei der Nachhilfe. Auch hier wird nur die Erbringung des Nachhilfeunterrichts geschuldet, aber nicht eine bestimmte Verbesserung der Noten des Schülers bzw. der Schülerin. Bei einem Bauträgervertrag dagegen schuldet der Bauträger die Erstellung des Gebäudes. Am Ende muss also ein Gebäude dastehen. Bei einem Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens (z.B. über Mängel an einem Gebäude bzw. einer Wohnung), muss der Gutachter am Ende ein Gutachten abliefern.

Teilweise haben die Vertragsparteien eine Wahlmöglichkeit, können also entscheiden, ob sie einen bestimmten Vertrag als Dienstvertrag oder als Werkvertrag abschließen. So kann etwa ein Anbieter von Nachhilfeunterricht zusagen, dass sich die von ihm unterrichteten Schüler nach einer bestimmten Anzahl von Nachhilfestunden um mindestens eine Note verbessern. In diesem Fall hat der Anbieter einen bestimmten Erfolg zugesagt, so dass ein Werkvertrag und kein Dienstvertrag vorliegt.

Inhalt und Form eines Dienstleistungsvertrages bzw. Dienstvertrages

Inhalt des Dienstleistungsvertrages

Vertragsparteien

Parteien des Dienstvertrages sind der Dienstberechtigte (auch als Auftraggeber bezeichnet) und der Dienstverpflichtete (oft als Auftragnehmer, Subunternehmer, Freier Mitarbeiter, etc. bezeichnet). Bei Unternehmen bzw. Firmen sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsform angegeben wird (z.B. GmbH, GbR, Einzelunternehmen), der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Inhaber) und der Ansprechpartner, am besten mit Kontaktdaten.

Vertragsgegenstand

Im Vertrag sollte insbesondere die zu erbringende Dienstleistung beschrieben werden, also was der Auftragnehmer wann, wo und wie für den Auftraggeber tun soll. Je genauer dies geregelt ist, desto geringer ist die Gefahr, dass es später Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gibt.

Vergütung

Bei einem Dienstvertrag wird als Vergütung meist ein bestimmter Betrag pro Stunde vereinbart (z.B. 40 € pro Nachhilfestunde), es kommt aber auch ein Festbetrag / eine Pauschale in Betracht (z.B. 40 € pro Massage von 60 Minuten Dauer). Daneben sollte geklärt werden, ob es neben der Vergütung weitere Ansprüche des Auftragnehmers gibt, etwa eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten (Fahrtkosten Pkw oder Bahn, Übernachtungskosten Hotel) oder Materialkosten (z.B. für Unterrichtsmaterialien beim Nachhilfeunterricht). Neben dem „Ob“ sollte hier auch die Höhe geregelt werden und ob es eine Pauschale ist oder nur die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden sowie ob der Auftragnehmer das Entstehen der geltend gemachten Kosten nachweisen muss durch Vorlage entsprechender Rechnungen bzw. sonstiger Belege. Bei Bedarf kann auch eine Obergrenze vereinbart werden, etwa bei Übernachtungskosten für Kosten für ein Zimmer pro Nacht.

Enthält der Vertrag keine Regelungen zur Vergütung, gilt dennoch eine Vergütung als vereinbart, wenn eine solche Dienstleistung üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird. Es gilt dann die übliche Vergütung als vereinbart. Was darunter zu verstehen ist, hängt von der jeweiligen Branche ab. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden sollte die Vergütung auf jeden Fall eindeutig geregelt werden.

Zahlungsbedingungen

Neben der Höhe der Vergütung sollten auch die Zahlungsbedingungen geregelt werden, also insbesondere der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Art der Bezahlung. In Bezug auf die Fälligkeit sind Zahlungsfristen von 1 Woche bis 30 Tage (4 Wochen) üblich. Bei längerfristig abgeschlossenen Dienstverträgen wird meist eine wöchentliche oder monatliche Zahlung vereinbart. Ohne ausdrückliche Regelung ist die Vergütung nach Erbringung der Dienstleistung bzw. jeweils nach einem Zeitabschnitt (z.B. Ender er Woche bzw. Ende des Monats) zu zahlen. Bei Bedarf kann zusätzlich geregelt werden, welche Zusatzkosten entstehen, wenn der Zahlungspflichtige in Verzug gerät (Mahngebühren, Verzugspauschale, Zurückbehaltungsrecht bzgl. der weiteren Erbringung der Dienstleistung, etc.). Bei der Zahlungsart kommen neben Barzahlung, Zahlung per Überweisung auf Rechnung auch Zahlungen per Paypal, Direktüberweisung, Kreditkarte, Vorkasse oder Nachnahme in Betracht. Sofern bei bestimmten Zahlungsarten Zusatzkosten entstehen, muss dies ebenfalls geregelt werden.

Haftung

Im Gesetz gibt es keine speziellen Haftungsregelungen für den Dienstvertrag. Neben der Kündigung des Vertrages kommt daher praktisch nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner Pflichten aus dem Vertrag fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Die Vertragsparteien können grundsätzlich davon abweichende Regelungen treffen, die Haftung also verschärfen oder einschränken (z.B. Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Beim Arbeitsvertrag sind aber die Arbeitnehmerschutzregeln zu beachten und bei vorformulierten Verträgen (also wenn eine Seite den Vertrag vorgibt) die Regelungen zum AGB-Recht.

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten

Bei der Vertragsdauer sollte geregelt werden, ob die Dienstleistung einmalig erbracht wird (z.B. einmalige Massage), dauerhaft für einen befristeten Zeitraum (befristeter Vertrag) oder solange, bis eine Seite den Vertrag kündigt (unbefristeter Vertrag). Handelt es sich beim Dienstleistungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis, sollte auch etwas zu den Kündigungsmöglichkeiten geregelt werden, insbesondere zur Kündigungsfrist, zu Kündigungszeitpunkten (z.B. zum Quartalsende) und zu Kündigungsgründen (berechtigen nur bestimmte Gründe zur Kündigung oder soll ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können). Fehlen Regelungen hierzu, gelten die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigungsfrist und den Kündigungszeitpunkt davon abhängig machen, ob und – wenn ja – für welche Zeitabschnitte die Vergütung bezahlt wird (wöchentlich, monatlich, quartalsweise, etc.). Eine fristlose Kündigung ist bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Es können aber konkrete Beispiele für solche „wichtigen Gründe“ geregelt werden. Eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist immer möglich.

Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitsvereinbarung, Vertragsstrafe, etc.

Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Aspekte, die geregelt werden können. Was hier sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Art der Dienstleistung, der Bedeutung des Dienstleistungsvertrages (in wirtschaftlicher u. finanzieller Hinsicht) sowie der Laufzeit des Vertrages ab. Je wichtiger der Vertrag ist, je länger er läuft und je höher die Risiken sind, wenn etwas nicht wie geplant läuft, desto eher und desto genauer sollte etwas geregelt werden. Auch kommt es darauf an, ob die Regelungen im Gesetz für den konkreten Vertrag passen oder besser modifiziert, also angepasst, werden.

Sonderfall: Dienstleistungsvertrag für Selbstständige, Freiberufler u. Gewerbetreibende als Dauerschuldverhältnis – Freie Mitarbeit u. Risiko Scheinselbständigkeit

Insbesondere bei Freien Mitarbeitern besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Dies ist der Fall, wenn die beauftragte Person zwar im Vertrag als Freier Mitarbeiter, Subunternehmer, Auftragnehmer oder Ähnliches bezeichnet wird, in Wahrheit aber ein angestellter Arbeitnehmer ist. Indizien für einen Arbeitnehmer sind insbesondere die Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers, die Weisungsgebundenheit und die Tätigkeit nur für einen Auftraggeber bzw. einen Hauptauftraggeber. Kriterien sind hier beispielsweise eine firmeninterne Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse, Vertretungsregelungen bei Urlaub und Krankheit, Vorgaben zu den Arbeitszeiten, zum Arbeitsort und zur Erbringung der Dienstleistung, die Stellung der Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Laptop und Drucker, bezahlter Urlaub, aber auch die Anzahl der Auftraggeber bzw. Werbemaßnahmen zur Akquirierung von Kunden. Auf die Bezeichnung im Vertrag – also was als Überschrift darüber steht – kommt es nicht an, sondern auf den Inhalt und die tatsächliche Umsetzung in der Praxis. Ist ein vermeintlich Freier Mitarbeiter in Wahrheit ein Arbeitnehmer, hat dies vor allem für den vermeintlichen Auftraggeber (in Wahrheit Arbeitgeber) Folgen. Er muss dann rückwirkend Lohnsteuer und Sozialabgaben nachzahlen und kann sich diese – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt vom vermeintlichen Aufragnehmer (in Wahrheit Arbeitnehmer) zurückholen.

Form des Dienstleistungsvertrages 

Dienstverträge unterliegen grundsätzlich keinem bestimmten Formerfordernis, d.h. sie können nicht nur schriftlich (also auf Papier mit Unterschrift beider Vertragsparteien) sondern auch per E-Mail, Whats-App, SMS, telefonisch, mündlich oder konkludent – also durch entsprechendes Verhalten – geschlossen werden. So wird etwa ein Vertrag mit einem Arzt im Regelfall dadurch geschlossen, dass der Patient zum Arzt geht, ihm seine Beschwerden schildert und der Arzt mit der Untersuchung bzw. Behandlung beginnt. Die Schriftform (Vertrag mit Unterschrift beider Vertragsparteien) bzw. zumindest Textform (z.B. Vereinbarungen durch Austausch von E-Mails, Whats-App-Nachrichten oder SMS) hat aber den Vorteil, dass die getroffenen Absprachen im Streitfall nachweisbar sind (Beweisfunktion).

Pflichten für Auftraggeber und Auftragnehmer eines Dienstleistungsvertrages

Regelungen für Dienstleistungsverträge im Gesetz und im Vertrag

Dienstverträge sind im Gesetz in §§ 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. In § 611a BGB ist der Sonderfall des Arbeitsvertrages geregelt. Für bestimmte Arten von Dienstverträgen gibt es zudem Sonderregelungen in anderen Gesetzen. So finden sich Regelungen zum Arbeitsvertrag bzw. zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise auch im Bundesurlaubsgesetz, im Kündigungsschutzgesetz und im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Darüber hinaus können – und sollten – die Vertragsparteien im Vertrag Regelungen treffen, insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dienstleistung, zu Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Vertrages, zur Vergütung (Höhe, Fälligkeit) und zu den Folgen, wenn einer der Vertragsparteien seine Pflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt (Fehler bei der Erbringung der Dienstleistung, nicht fristgerechte oder vollständige Zahlung).

Pflichten und Rechte für Auftraggeber und Auftragnehmer

Der Auftraggeber (im Gesetz Dienstberechtigter genannt) ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer (im Gesetz Dienstverpflichteter genannt) muss die vereinbarte Dienstleistung erbringen.

Da es viele verschiedene Arten von Dienstleistungen und Dienstleistungsverträgen gibt und der Gesetzgeber nicht auf jeden Fall eingehen kann, sind im Gesetz nur die wichtigsten Aspekte geregelt, die für alle Arten von Dienstverträgen relevant sind. So etwa die Fälligkeit der Vergütung oder Kündigung und Beendigung des Vertrages. Zum Thema Pflichtverletzung ist nichts geregelt, da es beim Dienstvertrag – anders als beim Werkvertrag, bei dem ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist – keine Nacherfüllung / Nachlieferung oder Minderung gibt. Wenn der Auftraggeber daher mit der Leistung des Auftragnehmers nicht zufrieden ist, kann er nur den Vertrag – fristgemäß bzw. ordentlich oder fristlos bzw. außerordentlich – kündigen und ggf. nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein Schaden entstanden ist.

Daher sollten die Vertragsparteien – jedenfalls bei wichtigen Verträgen – im Vertrag auf ihren konkreten Fall zugeschnittene Einzelheiten regeln. Den genauen Inhalt der zu erbringenden Dienstleistung müssen sie ohnehin vereinbaren. So können die Vertragsparteien etwa ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz eine Vertragsstrafe für bestimmte Fälle regeln (z.B. Kündigung bzw. Beendigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist). Im Gegensatz zum Schadensersatz muss bei einer Vertragsstrafe nicht nachgewiesen werden, dass ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe.

Außerdem regelt das Gesetz oft nur Mindestbedingungen, von denen die Vertragspartner durch anderslautende Regelungen im Vertrag abweichen können, oder es bietet Auffangregelungen, falls die Vertragsparteien zu einem bestimmten Aspekt nichts geregelt haben. Dies gilt etwa für die Fälligkeit der Vergütung oder die Dauer der Kündigungsfrist. 

Sie haben Fragen rund um einen Dienstleistungsvertrag?

Ob zu einem bereits geschlossenen Dienstvertrag oder zu einem Entwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden ist, wenn es um die Erstellung eines Vertrages oder die Prüfung eines Vertrages geht bzw. um Streitigkeiten rund um einen Vertrag, etwa wegen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag, Schadensersatzansprüchen oder der Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages: Rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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