Neues Kaufrecht und neue Regelungen für Verträge über digitale Produkte ab Januar 2022

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Neues Kaufrecht und neue Regelungen für Verträge über digitale Produkte ab Januar 2022

Neues Kaufrecht und neue Regelungen für Verträge über digitale Produkte — Um zwei EU-Richtlinien (Warenkaufrichtlinie u. Richtlinie über Digitale Inhalte und Dienstleistungen) umzusetzen, hat der Bundestag Ende Juni 2021 weitreichende Änderungen des allgemeinen Vertragsrechts und des Kaufrechts beschlossen. Es geht dabei vor allem um Mängel bei Kaufverträgen und um Verträge über digitale Waren und Dienstleistungen. Änderungen erfolgen vor allem im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).

Mangel Kaufsache nach aktueller Kaufrecht Regelung im Gesetz

Der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Es dürfen also keine Schäden bzw. technischen Mängel vorliegen und kein Dritter darf Rechte an dem Kaufgegenstand haben. Bisher galt der subjektive Mangel-Begriff. Ein Mangel lag danach vor, wenn der Kaufgegenstand:

  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat

Gab es keine Vereinbarungen zur Beschaffenheit, lag ein Mangel vor

  • wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und ansonsten 
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, nicht die für solche Sachen übliche Beschaffenheit hat und nicht die Beschaffenheit hat, die der Käufer erwarten kann. Relevant waren in diesem Zusammenhang auch Werbeaussagen.

Ein Sachmangel kann auch bei einer unsachgemäßen Montage, einer mangelhaften Montageanleitung und bei Lieferung einer falschen Sache oder einer zu geringen Menge vorliegen.

Mangel Kaufsache nach neuer Kaufrecht Regelung im Gesetz

Nach der Neuregelung soll für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, ein Mangel vorliegen, wenn die Sache nicht

  • den subjektiven Anforderungen (also die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird) und
  • den objektiven Anforderungen (also sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist und die Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann) und
  • den Montageanforderungen entspricht.

Ein Mangel kann also nach neuer Rechtslage auch dann vorliegen, wenn die Sache die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat, aber sich nicht auch zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Diese Konstellation ist vor allem im B2B-Bereich, also bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen, denkbar. Ein Produkt ist auch mangelhaft, wenn die vereinbarten Aktualisierungen nicht bereitgestellt werden.

Kaufrecht: Geltung nicht nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern

Die EU-Richtlinien, die in deutsches Recht umgesetzt werden sollten, gelten zwar nur für Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher (B2C – Business To Consumer). Der deutsche Gesetzgeber wollte aber einen einheitlichen Mangelbegriff festschreiben und hat daher geregelt, dass die neuen Regelungen für alle Verträge gelten, also auch für Verträgen zwischen zwei Unternehmen (B2B) und zwischen zwei Verbrauchern (C2C).

Längere Gewährleistungsfrist und Beweislastumkehr bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern

Für Regelungen, die zum Nachteil von Verbrauchern von den gesetzlichen Regelungen abweichen, gelten ab nächstem Jahr sehr hohe Anforderungen. Die 2-jährige Gewährleistungsfrist bei Mängeln wird für 4 Monate nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels und für 2 Monate nach dem Reparaturversuch unterbrochen. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Verlängerung. Die Beweislastumkehr wird von derzeit 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Zeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang – also bei Abholung, Übergabe bzw. Lieferung – mangelhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen, also beispielsweise, dass der Kunde das Gerät falsch montiert oder unsachgemäß verwendet hat.

Neue Regelungen für Verträge über digitale Produkte

Bisher gab es keine speziellen Regelungen für Verträge über digitale Produkte. Anwendbar waren daher das „normale“ Kaufrecht oder Mietrecht, je nach Inhalt des Vertrages.

Für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge und für die Bereitstellung digitaler Produkte ab diesem Zeitpunkt auf Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossener Verträge gilt nun ein besonderes Gewährleistungsrecht. Maßgeblich ist, dass der Vertragsgegenstand in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. Es wird unterschieden zwischen der einmaligen Bereitstellung im Wege eines Kaufs und der dauernden Bereitstellung (z.B. Cloud-Anbindung bei Spielekonsolen, Apps zur Nutzung von Smart-Watches, Streamingangebote). Betroffen sind auch digitale Teile von Leistungspaketen, etwas das Streaming-Abo beim Kauf eines Smart-TV oder das Navigationssystem beim Kauf eines Autos. Geregelt werden Verbraucherverträge über digitale Inhalte (Daten, die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden, z.B. Online-Videospiele) und über digitale Dienstleistungen (z.B. Cloud- und Streamingdienste). Unmittelbar gelten die neuen Regelungen zwar nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, will der Unternehmer bei einem Mangel aber Regress bei seinem Lieferanten nehmen, können sie mittelbar auch im B2B-Bereich eine Rolle spielen.

Kaufverträge mit Kryptowährungen wie Bitcoin u. soziale Netzwerke

Geregelt werden nun auch Kaufverträge, in denen mit einer Kryptowährung wie Bitcoin bezahlt wird, und Verträge, in denen kein Entgelt gezahlt wird aber personenbezogene Daten offenbart werden müssen (soziale Netzwerke u. Social-Media-Plattformen wie Facebook).

Update-Pflicht

Unternehmer müssen ab kommendem Jahr während eines „maßgeblichen Zeitraums“ Aktualisierungen zur Verfügung stellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts (also z.B. der Software) erforderlich sind. Dies umfasst Funktions- und Sicherheitsupdates aber auch Kompatibilitätsupdates (etwa nach einem Update auf eine neue Version des Betriebssystems). Da der Gesetzgeber nicht geregelt hat, was unter dem „maßgeblichen Zeitraum“ zu verstehen ist – er soll sich an Art und Zweck der Ware orientieren – und wie die Aktualisierungspflicht umgesetzt werden soll, sind hier Streitigkeiten vorprogrammiert. Fraglich ist auch, ob dem Verkäufer von Software nun eine Haftung für Schäden droht, wenn der Hersteller kein Sicherheits-Update zur Verfügung stellt. Ansprüche wegen der Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

Folgen der Änderungen für Vertragsmuster und AGB

Unternehmen sollten zeitnah ihre Vertragsmuster und AGB auf Anpassungsbedarf überprüfen. Bei Verstößen drohen insbesondere Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände.

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Egal ob es um einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag geht, zu einem Mangel und Ihren Rechten und Ansprüchen oder zu den neuen gesetzlichen Regelungen – ob als Verbraucher oder Unternehmen –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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