Der Käufer eines Hauses muss für die Vermittlungstätigkeit des Maklers keine Maklerprovision (Courtage) zahlen, wenn der Kaufvertrag über die Immobilie zunächst nicht zustande kommt sondern erst über ein Jahr später.
Sachverhalt: Maklerprovision
Der Makler hatte eine Immobile zum Kauf angeboten. Der spätere Käufer wollte das Haus erwerben, doch der Notartermin platzte, da es Probleme bei der noch notwendigen Aufteilung des Grundstücks gab. Daraufhin mietete der Käufer die Immobilie vom Verkäufer zunächst nur. Nachdem die Probleme um die Aufteilung gelöst waren, kam es nach 14 Monaten doch noch zum Erwerb der Immobilie. Der Makler verlangte daraufhin die vereinbarte Provision und klagte schließlich vor Gericht. Nachdem das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein.
Beschluss OLG Zweibrücken vom 05.10.2020, Az.: 5 U 42/20 - Nachweis Ursächlichkeit, Beweislast, Vermutung
Einem Makler steht eine Maklerprovision nur dann zu, wenn der Kaufvertrag aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Die Beweislast für diesen Zusammenhang liegt beim Makler. Eine Vermutung für die Ursächlichkeit besteht nur dann, wenn der Makler nachweist, dass der Kaufinteressent und letztendliche Käufer durch ihn von der Immobilie erfahren hat und der Kaufvertrag mit dem Verkäufer zeitnah danach geschlossen wird.
Im entschiedenen Fall lagen aber zwischen der Übersendung des Exposés der Immobilie und dem Abschluss des Kaufvertrags über 14 Monate und damit mehr als 1 Jahr. Daher kam die Vermutungsregel nicht zur Anwendung. Zudem gab es hier ein paar Besonderheiten. Der Käufer hatte seine Kaufabsicht durch die zwischenzeitliche Anmietung des Hauses vorübergehend aufgegeben, er hatte zunächst ein erneutes Kaufangebot des Verkäufers abgelehnt, es gab zwischenzeitlich Besichtigungen der Immobilie durch andere Kauf-Interessenten und der Verkäufer bzw. Vermieter hatte den Mietvertrag gekündigt. Aufgrund dieser Umstände und des langen zeitlichen Abstandes sah das Gericht keinen Zusammenhang mehr zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen Käufer und Verkäufer.
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