Hoher Nachlass bei Zahlung des Kaufpreises einer Küche vor Lieferung und Rechnungstellung

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Hoher Nachlass bei Zahlung des Kaufpreises einer Küche vor Lieferung und Rechnungsstellung: Regelung in AGB des Küchenstudio ist unwirksam.

Laut AGB 20 % Skonto bei Zahlung vor Lieferung Küche und Rechnung

In den AGB eines Küchenstudios war geregelt, dass es beim Kauf einer Einbauküche inklusive Lieferung und Montage einen Nachlass von rund 20 % auf den Kaufpreis gibt (Skonto), wenn der reduzierte Preis bis zum Tag der Lieferung der Küche und Erhalt der Rechnung vollständig bezahlt wird.

Ein Käufer hatte bei dem Küchenstudio eine Küche für 70.000 € gekauft. Das Skonto sollte 15.000 € betragen. Der Käufer zahlte den Kaufpreis (Rechnungsbetrag) abzüglich des Skontos, aber erst über eine Woche nach Erhalt der Rechnung. Daraufhin verlangte das Küchenstudio die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Sonderpreis und erhob schließlich Klage bei Gericht auf Zahlung des Restbetrages.

Hinweisbeschluss OLG Zweibrücken vom 25.06.2024, Az.: 5 U 38/23: Klausel in AGB unwirksam

Nachdem bereits das Landgericht Frankenthal dem Käufer Recht gegeben hatte, hat nun auch das Oberlandesgericht Zweibrücken die Klausel in den AGB für unwirksam erklärt.

Will ein Käufer den Skonto nicht verlieren, hat er keine Möglichkeit, einen Teil des Rechnungsbetrages wegen Mängeln vorläufig zurückzuhalten. Selbst bei einer Zahlung am Tag der Lieferung der Küche hat der Kunde keine Möglichkeit, die vom Küchenstudio gelieferte Küche innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Mängel bzw. Schäden zu prüfen. Gleiches gilt für die Prüfung der Rechnung. Außerdem ist nach Ansicht der Richter dem Kunden die Zahlung eines hohen 5-stelligen Betrages in bar (wenn der Kunde am Tag der Lieferung zahlen will) nicht zumutbar.

Marktunübliche Skonto-Regelung als unzulässige Vertragsstrafe zu werten

Ein Skonto bei Zahlung einer Rechnung innerhalb eines kurzen Zeitraums ist durchaus nicht unüblich und rechtlich zulässig. Branchenüblich ist aber nur ein Skonto zwischen 1 % und 3 %. Daher sah das Gericht wegen der Höhe des Skontobetrages (15.000 €) und dem Verhältnis von Skonto zu Gesamtpreis der Küche (20 %) in den Skonto-Bedingungen eine unzulässige Vertragsstrafe. Die entsprechende Klausel in den AGB war daher unwirksam, so dass der Käufer nur zur Zahlung des Sonderpreises (Gesamtpreis abzüglich Skontobetrag) verpflichtet war.

Auf den entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts hat das Küchenstudio die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

AGB-Klausel bei unangemessener Benachteiligung unwirksam

AGB sind nicht nur das Kleingedruckte, das oft einem Vertrag als Anlage beigefügt ist, sondern jeder Vertrag, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und vom Verkäufer bzw. Anbieter stammt. Ist ein Verbraucher beteiligt genügt es sogar, dass der Kunde auf den Inhalt des Vertrages keinen Einfluss nehmen konnte und der Vertragstext nicht vom Kunden stammt (sondern beispielsweise ein Mustertext ist, den der Verkäufer aus dem Internet heruntergeladen hat).

Regelungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies kann etwa der Fall sein,

  • wenn die Regelung intransparent ist (also unklar bzw. nicht verständlich)
  • wenn die Regelung wesentlichen Grundgedanken der entsprechenden Regelung im Gesetz widerspricht
  • wenn wesentliche Rechte oder Pflichten zu stark eingeschränkt werden

Darüber hinaus sind im Gesetz Beispiele für Regelungen genannt, die immer oder unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sind (sog. Klauselverbote ohne bzw. mit Wertungsmöglichkeit). Verboten ist beispielweise die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme der Leistung bzw. Ware (also wenn der Kunde die Ware nicht annimmt), der verspäteten Abnahme oder des Zahlungsverzuges.

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