Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber wegen propalästinensischem Post bei Instagram – ist dies zulässig? Wir klären auf.
Fußballprofi El Ghazi gewinnt Klage vor dem Arbeitsgericht gegen Mainz 05
Der beim Bundesligaverein angestellte Profi hatte in einem Post bei Instagram geschrieben „Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein“. Für den Arbeitgeber hat er damit Israel sein Existenzrecht abgesprochen. Später hat der Profi den Post wieder gelöscht, dann aber in einem neuen Post geschrieben, dass er zu seinem ursprünglichen Post steht und diesen nicht zurücknimmt.
Fristlose Kündigung: wichtiger Grund, Unzumutbarkeit Kündigungsfrist und 2-Wochen-Frist
Nach dem Gesetz können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt und es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Eine solche Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig ist, beginnt die Frist erst nach Abschluss der Ermittlungen durch den Arbeitgeber (z.B. Zeugenaussagen von Arbeitskollegen, Auswertung der Aufzeichnung von Videokameras). Der Arbeitgeber muss die Ermittlungen aber zügig durchführen.
Arbeitsgericht Mainz erklärt fristlose Kündigung für unwirksam: keine Pflichtverletzung sondern Meinungsfreiheit
Das Arbeitsgericht Mainz entschied in seinem Urteil vom 12.07.2024 zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der ursprüngliche Post wurde vom Gericht bei der Prüfung der Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt, da bei Ausspruch der Kündigung die 2-Wochen-Frist schon abgelaufen war. Berücksichtigt wurde daher nur der zweite Post. Dieser fällt nach Ansicht des Gerichts unter die Meinungsfreiheit und stellt keine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar.
Folgen einer unwirksamen Kündigung
Da die Kündigung unwirksam ist, steht dem Fußballspieler rückwirkend das vereinbarte Gehalt und Bonuszahlungen zu. Außerdem muss er vom Verein wieder beschäftigt werden.
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u.v.m.