Kein Gehalt vom Arbeitgeber trotz Krankschreibung

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kein Gehalt vom Arbeitgeber trotz Krankschreibung vom Arzt: wir erklären in welchen Fällen der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist.

Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankschreibung genau bis Ende Kündigungsfrist erschüttert

Der Arbeitnehmer war bis Freitag krankgeschrieben. Am Montag kündigte er das Arbeitsverhältnis, indem er sein Kündigungsschreiben im Betrieb übergab. Ab dem Folgetag (Dienstag) ließ er sich von seinem Hausarzt wegen psychischer Probleme (Depressionen) für 3 Wochen krankgeschrieben. Die Folgebescheinigung über weitere 10 Tage endete genau zum Ende der Kündigungsfrist. Die vom Hausarzt verschriebenen Antidepressiva nahm der Arbeitnehmer nicht und trotz Überweisung an einen Psychiater suchte er keinen Psychiater auf. Der Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit daher für vorgetäuscht und verweigerte die Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitnehmer behauptete, wegen der körperlich schweren Arbeit an Schlafstörungen und Magenbeschwerden zu leiden.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u. Krankengeld

Nach dem Gesetz haben Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für eine Zeitraum von 6 Wochen. Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse.

Urteil LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 07.05.2024, Az.: 5 Sa 98/23: Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen

Während das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer noch Recht gab, weil es – unabhängig von der AU-Bescheinigung des Arztes – von der Arbeitsunfähigkeit überzeugt war, entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers.

Nach Ansicht des Gerichts genügten die vorgelegten AU-Bescheinigungen des Arztes und die pauschale Behauptung einer Depression nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Aufgrund der passgenauen Übereinstimmung zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist auf der einen Seite und Beginn und Ende der angeblichen Arbeitsunfähigkeit auf der anderen Seite, hatten die Richter ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Deren Beweiswert war somit erschüttert. In der Folge hätte der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit anders beweisen müssen.

Darlegung konkreter Anhaltspunkte für behauptete Erkrankung nötig (gesundheitliche Einschränkungen, Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit)

Der Arbeitnehmer hätte konkrete Anhaltspunkte für die behauptete Erkrankung darlegen und – bei einem Bestreiten durch den Arbeitgeber – beweisen müssen. So hätte er insbesondere zur ärztlichen Diagnose die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darlegen müssen. Daran fehlte es im konkreten Fall. Gegen eine Arbeitsunfähigkeit hat nach Ansicht des Gerichts auch gesprochen, dass der Arbeitnehmer die verschriebenen Medikamente ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt nicht genommen hat, sich auch nicht um alternative Medikamente mit weniger Nebenwirkungen bemüht hat und trotz Überweisung keinen Facharzt aufgesucht und noch nicht einmal einen Termin mit einem solchen Arzt vereinbart hat.

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u.v.m