Beim finanzierten Autokauf kann der Käufer durch Anfechtung des Kaufvertrages vom Darlehensgeber gezahlte Kreditraten zurückfordern. Wir erklären die Details.
Finanzierter Autokauf
Der Käufer hat von einem Vertragshändler ein Neufahrzeug gekauft und zur Finanzierung des nach Abzug der Anzahlung verbleibenden restlichen Kaufpreises einen sogenannten verbundenen Darlehensvertrag bei einer Bank abgeschlossen.
Verbundenes Darlehen
Bei einem verbundenen Darlehen dient das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags (hier des Kaufvertrages). Beide Verträge – Darlehensvertrag und Kaufvertrag – bilden daher eine wirtschaftliche Einheit.
Als der Käufer 2 Jahre später erkannte, dass das Fahrzeug gar kein Neufahrzeug war, hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Zahlungen an die Bank eingestellt. Die Bank kündigte den Darlehensvertrag, verkaufte das Auto und forderte vom Käufer den nach Abzug des Erlöses aus dem Verkauf noch offenen Betrag. Der Käufer erhob Widerklage gegen die Bank und verlangte die Rückzahlung der bezahlten Raten und den Erlös aus dem Verkauf.
Das Landgericht gab dem Käufer recht und wurde inzwischen vom Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.06.2021, Az.: XI ZR 568/19) bestätigt.
Regelung im Gesetz zu Anfechtung und Rückforderungsrecht
Nach § 813 Abs. 1 BGB kann man das, was man zur Erfüllung einer Verbindlichkeit leistet, zurückfordern, wenn der Verbindlichkeit eine dauerhafte Einrede entgegensteht. Nach dem Wortlaut gilt dies erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einrede besteht. Dies wäre hier der Zugang der Anfechtungserklärung, da die Anfechtung den Kaufvertrag und damit auch den damit verbundenen Darlehensvertrag unwirksam macht. Da die Anfechtung den Kaufvertrag rückwirkend unwirksam macht, kann hier aber nach Ansicht des Gerichts nichts anderes gelten, als wenn der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam gewesen wäre.
Arglistige Täuschung beim Autokauf durch Verkäufer (Vertragshändler)
Der Vertragshändler hatte laut Kaufvertrag einen Neuwagen verkauft. Er hatte sich dabei auf das Lieferdatum 5 Monate zuvor verlassen. Das Herstellungsdatum lag aber deutlich früher. Da zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Datum des Kaufvertrages mehr als 12 Monate lagen, handelte es sich bei dem Fahrzeug nicht mehr um ein Neufahrzeug. Der Verkäufer hatte durch den Kaufvertrag konkludent – also nicht wortwörtlich sondern schlüssig durch sein Verhalten bzw. die Umstände – erklärt, dass der Wagen fabrikneu ist. Laut dem Gericht lag eine arglistige Täuschung auch dann vor, wenn der Vertragshändler den Käufer nicht absichtlich getäuscht hatte, sondern nur Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht hatte, da er das richtige Modelljahr ganz einfach anhand der FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer) hätte herausfinden können. Wenn der Vertragshändler als Verkäufer einfach etwas behauptet, ohne dies vorher geprüft zu haben, geht dies zu seinen Lasten.
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