Verbraucherschutz: neues Gesetz für Verträge mit Verbrauchern

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Verbraucherschutz: neues Gesetz für Verträge mit Verbrauchern

Verbraucherschutz: Ein neues Gesetz soll Verbraucher beim Abschluss von Verträgen besser vor übereilten Entscheidungen schützen, lange Laufzeiten verhindern und Kündigungen erleichtern. Wir erklären die neuen Einzelheiten.

 

Vertragslaufzeiten für Verträge mit Fitnessstudio, Provider, Dating-Portal und sonstige Abos

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben weiter zulässig. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Verbraucher wie bisher die Möglichkeit haben sollen, sich bewusst für eine längere Laufzeit zu entscheiden, um im Gegenzug von einem günstigeren Beitrag zu profitieren.

Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Laufzeitende

Bisher musste der Kunde im Regelfall bis spätestens 3 Monate vor Ende der Mindestlaufzeit bzw. – wenn es schon zu einer Verlängerung des Vertrages gekommen war – zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Diese Frist wird nun auf maximal 1 Monat zum Ende der Laufzeit verkürzt.

Automatische Vertragsverlängerung und Verbraucherschutz

Im Fall einer automatischen Vertragsverlängerung können Kunden den Vertrag in Zukunft monatlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich nur noch auf unbestimmte Zeit. Eine automatische Verlängerung um mehrere Monate oder ein Jahr ist also nicht mehr möglich. Bisher verlängerte sich die Laufzeit, wenn der Kunde vergessen hatte, rechtzeitig zu kündigen, meist um 1 Jahr.

Textformerfordernis bei Strom- und Gasverträgen

Lieferverträge für Strom und Gas können künftig nicht mehr telefonisch geschlossen werden. Ein Vertrag kommt erst dann wirksam zustande, wenn er in Textform vorliegt, also etwa per E-Mail, Whats-App-Nachricht, SMS, Brief oder Fax. Das Textformerfordernis gilt künftig auch für die Kündigung solcher Verträge.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Unternehmen

Die Unternehmen müssen künftig die Einwilligung der Verbraucher in die Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren.

Verbraucherschutz mit Kündigungsbutton im Online-Bereich und . jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist bei Verstoß

Der Abschluss eines Vertrages auf der Internetseite bzw. dem Online-Shop des Anbieters ist meist recht einfach. Der Kunde muss nur den Button „kostenpflichtig bestellen“ anklicken. Ab sofort soll die Kündigung des Vertrages genauso einfach möglich sein. Bei online geschlossenen Verträgen, die für einen längeren Zeitraum geschlossen werden, ist künftig ein Kündigungsbutton im Online-Bereich vorgeschrieben. Der Button muss gut und eindeutig erkennbar sein und direkt die Kündigung ermöglichen. Die Details der Kündigung (insb. Zugang Kündigung u. Vertragsende) müssen sofort elektronisch in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt werden. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese neuen Vorgaben, kann der Kunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.

Abtretungsverbote unwirksam

Künftig sind Abtretungsverbote in AGB, die es Verbrauchern verbieten, Zahlungsansprüche abzutreten (etwa an Verbraucherorganisationen) unwirksam. Das gleiche für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. So kann ein Fluggast bei Problemen mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter in Zukunft seine Forderung an ein Legal-Tech-Unternehmen abtreten, das dann die Ansprüche bzw. Rechte durchsetzt.

Geänderte Gesetze

Durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ werden insbesondere Regelungen in den AGB-Vorschriften, im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und im EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) geändert.

Beginn Geltung

Das neue Verbraucherschutzgesetz „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist größtenteils zum 01.10.2021 in Kraft getreten und gilt für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge. Die neuen Kündigungsregeln gelten aber erst ab März 2022, den Kündigungsbutton muss es sogar erst ab 1. Juli 2022 – dann aber auch für davor geschlossene Verträge – geben.

Sie haben Fragen zu Verträgen und zum Verbraucherschutz?

Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag, Vertragslaufzeiten, eine Mindestlaufzeit oder automatische Verlängerung, Kündigungsmöglichkeiten oder die neuen gesetzlichen Regelungen haben – ob als Verbraucher oder Unternehmen – rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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