Es liegt keine Diskriminierung von Schwerbehinderten vor, wenn ein Bewerber aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt wird. Wir klären auf.
Ablehnung nach Einstellungszusage und ärztlichem Attest
Ein Schwerbehinderter hatte sich für einen Ausbildungsplatz als Straßenwärter im Öffentlichen Dienst beworben. Nach Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen und einem Vorstellungsgespräch erhielt er vom Arbeitgeber eine vorläufige Zusage. Diese stand aber unter dem Vorbehalt, dass eine ärztliche Untersuchung die gesundheitliche Eignung für die Stelle bestätigt. Als der Arzt dann aber wegen einer Diabetes-Erkrankung den Bewerber als ungeeignet einstufte, wurde die vorläufige Zusage zurückgenommen und der Bewerber erhielt eine Absage.
Der Bewerber erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht und verlangte eine Entschädigung wegen der seiner Ansicht nach erfolgten Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: verbotene Diskriminierung, Schadensersatz, Entschädigung (Schmerzensgeld) und Fristen
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder einer Behinderung verboten. Im Falle eines Verstoßes kann der Bewerber bzw. Beschäftigte gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) haben. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche hat der Bewerber die im Gesetz geregelten Fristen zu beachten.
Urteil Arbeitsgericht Siegburg vom 20.03.2024, Az.: 3 Ca 1654/23
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied zugunsten des Arbeitgebers und sah keine Diskriminierung wegen der Behinderung. Die zunächst erteilte vorläufige Zusage belegte nach Ansicht der Richter gerade, dass der Bewerber trotz seiner Schwerbehinderung eingestellt werden sollte. Die kurze Zeit spätere erfolgte Absage beruhte nicht auf der Schwerbehinderung sondern auf dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung.
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u.v.m.