Wie muss Arbeitszeugnis aussehen?

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Wie muss Arbeitszeugnis aussehen? Schlussformel, Unterschrift, Falten, Formatierung, beidseitiger Druck… wir klären in diesem Beitrag auf.

Gute Bewertung im Arbeitszeugnis aber nachteilige Optik und Formalien

Nachdem ein Anwalt aus einer Kanzlei ausgeschieden war, kam es zum Streit ums Arbeitszeugnis. Die Bewertung von Leistung und Verhalten war zwar gut („immer zu unserer vollen Zufriedenheit“) und das Zeugnis enthielt auch die für ein gutes Zeugnis übliche Schlussformel (Dank für Arbeit, Bedauern Ausscheiden, gute Wünsche mit  „weiterhin viel Erfolg“), der Arbeitgeber hatte das Zeugnis aber ohne den Zusatz „Rechtsanwalt“ unterschrieben, die Tätigkeitsbeschreibung war nicht bündig formatiert und das Zeugnis war beidseits bedruckt, für eine Versendung in einem Sichtfensterumschlag gefaltet sowie an die Privatanschrift des Arbeitnehmers adressiert worden.

Aus Sicht des Anwalts entwerteten die nachteilige Optik und die Formalien die gute Bewertung. So würde die Angabe der Privatanschrift darauf hindeuten, dass das Zeugnis nicht am letzten Arbeitstag übergeben sondern – wegen Streitigkeiten – im Nachhinein per Post zugeschickt worden ist.

Da der Arbeitgeber nicht zu einer Korrektur des Zeugnisses bereit war, erhob der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber stellte zwar noch während des Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht ein korrigiertes Zeugnis aus, übernahm dabei aber nicht alle Änderungswünsche und strich zudem die Schlussformel.

Urteil Arbeitsgericht: nur doppelseitiger Ausdruck bei Arbeitszeugnis nicht zu beanstanden

Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitnehmer fast vollständig gewonnen. Der Zusatz „Rechtsanwalt“ musste in der Unterschriftenzeile hinzugefügt werden, die Privatanschrift musste gestrichen werden, die Schlussformel musste wieder aufgenommen werden und das Zeugnis durfte nicht gefaltet werden. Der doppelseitige Ausdruck des Zeugnisses war nach Ansicht der Richter aber nicht zu beanstanden.

Urteil LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.2023, Az.: 5 Sa 35/23: Nennen Privatanschrift und Falten des Zeugnisses kann zulässig sein

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts nur in Teilen bestätigt. Auch die Richter des Landesarbeitsgerichts hielten die Berufsbezeichnung bei der Unterschriftenzeile für notwendig. Sie begründeten dies damit, dass es im Geschäftsverkehr üblich ist, dass ein Anwalt seine Schreiben mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ unterschreibt. Daher müsste dies auch im Zeugnis so gehandhabt werden. Die Nennung der Privatanschrift beanstandeten die Richter dagegen nicht.

In Bezug auf das Falten von Zeugnissen verwiesen die Richter auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1999. Danach darf ein Zeugnis gefaltet werden, wenn es „kopierfähig“ bleibt, also beim Kopieren oder Einscannen keine schwarzen Streifen an den Faltstellen zu sehen sind.

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u.v.m.