Coronabedingt geplatzte Hochzeitsfeier: Anspruch gegen Caterer auf Erstattung der Anzahlung

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Coronabedingt geplatzte Hochzeitsfeier: Anspruch gegen Caterer auf Erstattung der Anzahlung

Die Hochzeitsfeier ist wegen Corona (erneut) geplatzt und die Frage nach der Erstattung von Anzahlungen stellt sich. Wir erklären die aktuelle Rechtslage zur Erstattung der Anzahlung beim Catering.

Rücktritt vom Vertrag nach zweifachem coronabedingtem Platzen der Hochzeitsfeier

Ein Brautpaar hatte Anfang Januar 2020 – also noch vor Beginn der Corona-Pandemie – eine Hochzeitsfeier im Mai 2020 mit rund 100 Gästen in einer historischen Mühle geplant und hierfür einen Caterer für rund 12.000 € beauftragt. Die Feier sollte im Anschluss an die standesamtliche Trauung stattfinden. Wegen der Corona-Pandemie und den damit zusammenhängenden staatlichen Verordnungen konnte die Feier nicht wie geplant stattfinden. Das Brautpaar und der Caterer einigten sich auf eine Verschiebung ins Jahr 2021. Aber auch am neuen Termin konnte die Feier coronabedingt nicht stattfinden.

Das Brautpaar entschloss sich daher, die Hochzeitsfeier endgültig abzusagen und erklärte den Rücktritt vom Vertrag mit dem Caterer. Anschließend forderten sie vom Caterer die geleistete Anzahlung von 50 % der Gesamtkosten zurück.

Der Caterer lehnt eine Rückzahlung mit der Begründung ab, dass er nicht allein die Folgen der Corona-Pandemie und seinen Auswirkungen tragen müsse.

Urteil LG Frankenthal v. 21.12.2021, Az.: 8 O 198/21 Wegfall der Geschäftsgrundlage

Das Landgericht hat dem Brautpaar recht gegeben und den Caterer verurteilt, die Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen. Nach Ansicht des Gerichts war die Geschäftsgrundlage für den geschlossenen Vertrag weggefallen.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die maßgeblichen Umstände nach Abschluss des Vertrages schwerwiegend geändert haben und beide Seiten den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie dies – hier also die Corona-Pandemie und ihre Folgen – vorhergesehen hätten. Weitere Voraussetzung ist, dass dem betroffenen Vertragspartner das Festhalten am geschlossenen Vertrag nicht zumutbar ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall waren die Corona-Pandemie und ihre Folgen bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar gewesen. Geschäftsgrundlage des Vertrages war – auch wenn dies keiner der beiden Vertragspartner im Vorfeld ausdrücklich so gesagt hat –, dass die Hochzeitsfeier in der Mühle ohne Verstoß gegen staatliche Verordnungen und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste stattfinden kann. Hätte das Brautpaar damals gewusst, dass die Feier über viele Monate hinweg nicht durchführbar ist, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Dem Brautpaar ist auch nicht zumutbar, die Feier im Freien – also im Außenbereich der Mühle – abzuhalten oder sie nochmals zu verschieben. Schließlich finde eine Hochzeitsfeier naturgemäß im Anschluss an die standesamtliche Trauung und nicht Jahre später statt.

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