Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf übliche Schlussformel in Arbeitszeugnis

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Regelung zu Arbeitszeugnis im Gesetz

Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, also ein Arbeitszeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt. Das Zeugnis muss zudem wohlwollend formuliert sein, darf den Arbeitnehmer also in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern. Wahrheitswidrig darf das Zeugnis aber auch nicht sein. Über die konkrete Formulierung des Zeugnisses entscheidet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.

Übliche Schlussformel in Arbeitszeugnis

Ein gutes Arbeitszeugnis endet normalerweise mit der sogenannten Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel, etwa wie folgt:

„Wir bedauern das Ausscheiden von Frau xy, danken ihr für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihr beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“

Kein Anspruch auf Schlussformel laut Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 25.01.2022, Az.: 9 AZR 146/21

Ein Anspruch auf solch eine Schlussformel besteht laut Bundesarbeitsgericht (BAG) aber nicht. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, hatte dies noch anders gesehen und den Arbeitgeber dazu verurteilt, das von ihm erteilte Zeugnis abzuändern und im letzten Absatz eine Dankes- und Wunschformel einzufügen.

Kündigung, Kündigungsschutzklage und Vergleich über „qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis“

Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Im Gütetermin einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann auf einen Vergleich. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung und erhielt im Gegenzug eine Abfindung. Zudem verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis der Note 3 (befriedigend) mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (übliche Formulierung gemäß der Zeugnissprache) ohne die übliche Schlussformel. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Zeugnisberichtigung und verlangte eine Ergänzung des Arbeitszeugnisses um eine Schlussformel.

Begründung Bundesarbeitsgericht: Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers

Auch das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die übliche Schlussformel die Chancen des Arbeitnehmers bei Bewerbungen verbessert. Allerdings gewichtet es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Meinungsfreiheit und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers höher als die Berufsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das Interesse des Arbeitgebers, seine Einstellung zum Arbeitnehmer nicht offenlegen zu müssen (sog. negative Meinungsfreiheit) ist höher zu gewichten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.

Dem Argument des Landesarbeitsgerichts, dass ein Anspruch auf die übliche Schlussformel aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag) folgt, folgte das BAG nicht. In der Gewerbeordnung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts abschließend geregelt, was ein Zeugnis enthalten muss. Diese Regelung könne nicht durch das Hineinlesen von Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag erweitert werden.

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u.v.m.