GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Mindestlohn der Arbeitnehmer

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Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Mindestlohn der Arbeitnehmer. Wir erklären Ihnen die Details.

Keine persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführer

Ein Arbeitnehmer hatte rund 3 Wochen kein Gehalt von seinem Arbeitgeber, einer GmbH, bekommen. Wenige Monate später wurde das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet, da sie zahlungsunfähig war. Da somit vom Arbeitgeber kein Geld mehr zu bekommen war, verklagte der Arbeitnehmer zwei Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Höhe des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns von rund 1.600 Euro.

Sowohl das Arbeitsgericht Gera als auch in der Berufung das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen und in der Revision das Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben aber den Geschäftsführern Recht und lehnten eine persönliche Haftung der Geschäftsführer (also eine Haftung mit ihrem Privatvermögen) ab.

Haftung von GmbH-Geschäftsführern nur gegenüber der GmbH

Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) haften Geschäftsführer der Gesellschaft, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, z.B. Gläubigern oder Arbeitnehmern der Gesellschaft, – also eine allgemeine Durchgriffshaftung – ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Anders ist dies nur in Ausnahmefällen. Der Dritte hat also im Regelfall nur Ansprüche gegen die GmbH selbst.

Haftung auf Schadensersatz bei Verletzung eines Schutzgesetzes

Nach § 823 Abs. 2 BGB haftet eine Person auf Schadensersatz, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Nach Ansicht des Gerichts ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) aber kein solches Schutzgesetz. Es sieht bei einem Verstoß nur ein Bußgeld für die Geschäftsführer vor.

Keine allgemeine Durchgriffshaftung bei der GmbH auf die Geschäftsführer: BAG, Urteil v. 30.03.2023, Az.: 8 AZR 120/22 und 8 AZR 199/22

Die Richter begründen ihre Auffassung damit, dass Geschäftsführer ansonsten schon bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft haften würden. Das Haftungssystem der GmbH würde damit in einer Vielzahl von Fällen durchkreuzt. Die Arbeitnehmer hätten neben der GmbH als ihrem Arbeitgeber einen weiteren Schuldner. Dies ist vom Gesetz aber nicht vorgesehen.

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u.v.m.