Kündigung Azubi nach Kritik an Arbeitgeber in YouTube-Video

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Ein Auszubildender für Mediengestaltung beim Springer-Konzern hatte auf seinem YouTube-Kanal ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ veröffentlicht und darin mit Bildmaterial des Arbeitgebers die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Gaza-Krieg recht drastisch kritisiert. Der Arbeitgeber sah darin einen Angriff auf seine Unternehmenswerte und kündigte dem Azubi, der sich noch in der Probezeit befand, fristlos.

Kündigung eines Azubis während Probezeit

Für Azubis gibt es besondere Regelungen im Vergleich zur Kündigung von „normalen“ Arbeitnehmern. Während der Probezeit, die anders als bei Arbeitnehmern maximal 4 Monate dauern darf, kann ein Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Danach ist eine Kündigung nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich oder wenn der Azubi die Ausbildung wechseln möchte.

Kündigung von Arbeitnehmern: Probezeit und Kündigungsschutz

Bei Arbeitnehmerin ist während der Probezeit eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigung. Hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Wartefrist Kündigungsschutz, ist eine Kündigung nur noch aus personenbedingten (z.B. krankheitsbedingten), verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen möglich. Bei Vorliegen bestimmter Umstände kann zudem ein besonderer Kündigungsschutz bestehen (z.B. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung).

Urteil Arbeitsgericht v. 22.05.2024, Az.: 37 Ca 12701/23: kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot oder Meinungsfreiheit

Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Kündigung für wirksam. Ein Arbeitnehmer oder Azubi darf vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, wenn er ihm zustehende Rechte ausübt. Das Gericht sah in der Kündigung aber keine Maßregelung sondern die Wahrnehmung berechtigter unternehmerischer Interessen. Auch ist nach Ansicht der Richter die Meinungsfreiheit zwar grundsätzlich geschützt, sie rechtfertigt aber nicht das online gestellte YouTube-Video.

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u.v.m.