Betriebsbedingte Kündigung
Eine Fluggesellschaft hatte einem Kapitän aufgrund einer Reduzierung der Flugzeugflotte außerordentlich betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund der Reduzierung der Flotte wurden die Anzahl der Flugzeuge reduziert und sechs Flugzeug-Standorte geschlossen. Das Cockpit- und Kabinenpersonal sollte entsprechend angepasst werden. Der Arbeitgeber hatte bei der Sozialauswahl alle Standorte einbezogen. Gegen die Kündigung des Arbeitgebers erhob der Kapitän Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Urteil Landesarbeitsgericht: betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Kündigung war nach Ansicht des Gerichts sozial ungerechtfertigt, da die Sozialauswahl fehlerhaft war, und damit unwirksam. Der Arbeitgeber hätte in die Sozialauswahl nicht die Kapitäne aller Standorte einbeziehen dürfen.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die soziale Schutzbedürftigkeit aller vergleichbaren Arbeitnehmer zu ermitteln und dem am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu kündigen. Relevant sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer, wenn er die gleiche Tätigkeit ausüben kann, also auf den Arbeitsplatz des anderen Arbeitnehmers versetzt werden könnte. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Versetzbarkeit auf eine andere Stelle bzw. an einen anderen Standort durch eine sogenannte Versetzungsklausel spielt daher eine wichtige Rolle bei der Beantwortung der Frage, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind.
Sozialauswahl im konkreten Fall (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2022, Az.: 6 Sa 1118/21):
Im konkreten Fall war im Arbeitsvertrag der „dienstliche Wohnsitz", also der dem Arbeitnehmer zugeordnete Standort, vereinbart. Eine Versetzungsklausel gab es nicht. Der Arbeitgeber hatte sich also nicht vorbehalten, den Arbeitnehmer an einen anderen Standort versetzen zu können. Somit war eine einseitige Versetzung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht möglich. Daher waren nur die Kapitäne an diesem einen Standort miteinander vergleichbar.
Zusätzlich zu beachten: Wegfall Arbeitsplatz, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und Interessenabwägung
Neben einer fehlerfreien Sozialauswahl ist erforderlich, dass der konkrete Arbeitsplatz – beispielsweise wegen einer Umstrukturierung, der Schließung einer Filiale oder einer Veränderung der Arbeitsabläufe – weggefallen ist, es keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gibt und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
Vergleich statt Urteil (Abfindung und gutes Zeugnis)
Nur die wenigsten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Urteil des Gerichts. Meist kommt es im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht zu einem Vergleich. In einem solchen Vergleich akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber eine Abfindung sowie ein gutes Zeugnis. Teilweise werden darin auch noch Aspekte wie Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, Überstunden, Freistellung und offene Zahlungsansprüche (Prämie, Bonus, Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) geregelt. Oft ist dies für beide Seiten die bessere Lösung, da so ein jahrelanger Rechtsstreit vor Gericht vermieden wird.
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u.v.m.