2G-Plus trotz Corona-Lockerungen
Obwohl sich die Corona-Lage im Frühjahr 2022 entspannt hatte und die gesetzlichen Einschränkungen gelockert wurden, hielt ein Sportverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) für die Teilnahme an Wettkämpfen an einem 2G-Plus-Nachweis (vollständig geimpft und geboostert oder genesen) fest. Das Oberlandesgericht Köln gab nun dem Verein auf die Klage einer Sportlerin im Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz) hin Recht, die ohne einen entsprechenden Nachweis im Juni 2022 teilnehmen wollte.
OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022, Az.: I – 4 W 27/22: Ermessensspielraum Verein u. Gesundheitsschutz
Nach Ansicht des Gerichts ist das Vorgehen des Vereins im Rahmen der nur vorzunehmenden summarischen Prüfung – im Eilverfahren findet nur eine grobe Prüfung statt – nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Vereine sind durch das Grundgesetz besonders geschützt. Daher können Gerichte Maßnahmen von Vereinen nur eingeschränkt überprüfen (sog. Vereinsautonomie). Das Gericht billigte dem Verein einen Ermessenspielraum bei der Aufstellung der Hygieneregeln für Wettkämpfe zu. Es konnte nicht erkennen, dass bei der Ermessensausübung unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden sind. Der Verein durfte dem Gesundheitsschutz der Wettkampfteilnehmer eine hohe Priorität einräumen und musste die zwischenzeitlich erfolgten gesetzgeberischen Lockerungen nicht auf sein Hygienekonzept übertragen.
Übertragbarkeit der Entscheidung zu 2G-Plus auf Fitnessstudios, Arbeitgeber, Geschäfte usw.
Da das Gericht die Entscheidung ausdrücklich mit der im Grundgesetz geregelten Vereinsautonomie begründet hat, ist fraglich, ob die Entscheidung auf andere Bereiche übertragbar ist, etwa das Hygienekonzept eines Fitnessstudios oder des Arbeitgebers.
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