Beschäftigungsverbot: unbezahlte Freistellung ungeimpfter Arbeitnehmer in Altenheim

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Beschäftigungsverbot: unbezahlte Freistellung ungeimpfter Arbeitnehmer in Altenheim

Wir erläutern in diesem Beitrag die aktuelle Rechtslage zum Beschäftigungsverbot in der Gesundheitsbranche anhand des Urteils eines ungeimpften Arbeitnehmers im Altenheim.

Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht und Beschäftigungsverbot in der Gesundheitsbranche

Gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Mitarbeiter von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und Pflegeheimen ab 15. März 2022 einen Corona-Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen (sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht). Ab dem 16. März neu eingestellte Mitarbeiter ohne einen solchen Nachweis dürfen nicht mehr beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsverbot).

Klage ungeimpfter Arbeitnehmer vor Arbeitsgericht Gießen (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) gegen Freistellung erfolglos

Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft in einem Altersheim hatten geklagt und wollten mit einer einstweiligen Verfügung die Beschäftigung gemäß dem bestehenden Arbeitsvertrag erreichen. Beiden Mitarbeitern war nicht gekündigt worden, sie wurden aber vom Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 unbezahlt von der Arbeit freigestellt, da sie weder geimpft noch genesen waren.

Ermessen Arbeitgeber bei Weisung trotz Beschäftigungsverbot nur bei Neueinstellungen

Zwar gilt das Beschäftigungsverbot im Infektionsschutzgesetz unmittelbar nur für neu eingestellte Arbeitnehmer, Arbeitgeber dürften aber auch länger beschäftigte Mitarbeiter aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Bewohnern von Altenheimen freistellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz das Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit.

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u.v.m.