Es ist ein neues Verbraucherschutzgesetz geplant. In diesem Artikel klären wir Sie über die kürzeren Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen (wie z.B. für Handy, Fitness-Studio, Streamingdienste), Textformerfordernis für bestimmte Verträge und mehr auf.
Laufzeit des Vertrages
Grundsätzlich soll die Mindestvertragslaufzeit von Verträgen über Dienstleistungen (z.B. Handy, Fitness-Studio, Streamingdienste) nur noch 12 Monate betragen. Die Vereinbarung einer längeren Laufzeit soll nach dem Gesetzesentwurf nur noch dann wirksam sein, wenn dem Verbraucher zugleich auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird – über die gleiche Leistung und zu einem Preis, der pro Monat im Durchschnitt nicht mehr als 25 % über dem Preis des Vertrages mit der längeren Laufzeit liegt.
Bisher waren Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 2 Jahren möglich.
Eine generelle Verkürzung der maximalen Mindestlaufzeit von Verträgen von zwei Jahren auf ein Jahr, wie von manchen gefordert, soll es aber nicht geben.
Automatische Verlängerung des Vertrages
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit dürfen sich Verträge, wenn sie nicht rechtzeitig zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt worden sind, automatisch nur noch um maximal 3 Monate verlängern. Eine Verlängerung um bis zu einem Jahr soll möglich sein, wenn der Kunde (Verbraucher) vorher per Post, E-Mail oder SMS vom Anbieter auf seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Verkürzung Kündigungsfrist
Verträge sollten künftig mit einer Kündigungsfrist von maximal 1 Monat gekündigt werden können.
Unerwünschte Telefonwerbung
Bei Telefonwerbung muss die Einwilligung des Kunden (Verbrauchers), die bereits heute nötig ist, künftig von den Unternehmen auch dokumentiert und aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.
Bei telefonisch geschlossenen Verträgen Vertragserklärung in Textform nötig
Telefonisch abgeschlossene Strom- und Gasverträge sollen nur wirksam werden, wenn der Kunde (Verbraucher) seine Vertragserklärung auch in Textform abgibt, also etwa per E-Mail.
Aktueller Stand des Gesetzesvorhabens zum Verbraucherschutzgesetz
Bisher gibt es nur einen Gesetzentwurf des Justizministeriums, der Mitte Dezember 2020 von der Bundesregierung beschlossen worden ist. Die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag steht noch aus.
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