Reisepreis Minderung wegen Mängeln – Aber wann liegt ein Mangel einer Reise vor? Wir klären in diesem Beitrag auf.
Mangel einer Reise und Rechte des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Reise keine Mängel aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht den Vereinbarungen in der Buchung entspricht. Ist nichts Konkretes vereinbart, kann der Kunde das für eine Pauschalreise Übliche erwarten. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde bei Vorliegen der im Gesetz geregelten Voraussetzungen insbesondere die Beseitigung des Mangels verlangen, eine Minderung des Reisepreises geltend machen bzw. Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Diese Regelungen gelten bei Pauschalreisen – also wenn der Kunde beim Reiseveranstalter mindestens zwei Reiseleistungen bucht (z.B. Flug und Unterkunft) –, nicht aber bei Individualreisen.
Minderung wegen Reisemängeln bei Pauschal-Rundreise
Ein Ehepaar hatte eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador für einen Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht. Wegen mehrerer Mängel verlangte das Paar nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine Minderung von rund 6.000 Euro.
Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 15.03.2023, Az.: 2-24 O 102/22) erkannte aber nur einen Teil der geltend gemachten Mängel an und verurteilte den Reiseveranstalter daher nur zur Zahlung von rund 800 Euro.
Schlechte Wetterbedingungen kein Mangel
Der Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro hatten eine Rundwanderung um einen „traumhaft schönen Kratersee“ angekündigt. Aufgrund schlechten Wetters war aber nur Nebel zu sehen. Bei einem weiteren Ausflug war wegen Starkregen und Nebel die Landschaft nicht zu sehen und bei einer Durchquerung des Amazons nicht die zugesagte Tierwelt.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Wetterbedingungen kein Leistungsbestandteil einer gebuchten Reise. Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass zum Reisezeitpunkt am Reiseziel Regenzeit herrscht. Dies kann der Kunde durch eine einfache Internetrecherche selbst herausfinden.
Ausgefallene Ausflüge, Lärmbelästigung und fehlendes Warmwasser Mangel
In einem unterbliebenen Besuch einer Fledermaushöhle, einem abgesagten Tagesausflug, fehlendem Warmwasser im Hotel und Lärmbelästigung auf einem Katamaran sahen die Richter aber jeweils einen Mangel.
Höhe Reisepreisminderung
Das Gericht erkannte eine Minderung des Reisepreises in Höhe des jeweils errechneten Tagesreisepreises pro Mangel an.
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