Kein Inflationsausgleich für Arbeitnehmer in Elternzeit – Regelung in Tarifvertrag zulässig

  • Beitrags-Kategorie:Arbeitsrecht

Kein Inflationsausgleich für Arbeitnehmer in Elternzeit: Die Regelungen im Tarifvertrag sind somit zulässig.

(Anteiliger) Inflationsausgleich nur für Monate mit Lohnanspruch für mindestens 1 Tag

Im anwendbaren Tarifvertrag war geregelt, dass die Arbeitnehmer einen Inflationsausgleich wegen der gestiegenen Verbraucherpreise bekommen. Voraussetzung war aber, dass an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats ein Lohnanspruch besteht. Eine Ausnahme gab es für Arbeitnehmer im Krankengeldbezug.

Eine Arbeitnehmerin befand sich von Juli 2023 bis Februar 2024 in Elternzeit, wobei sie ab Mitte Dezember 2023 wieder in Teilzeit arbeitete. Der Arbeitgeber zahlte ihr in diesem Zeitraum nur für die Monate Januar und Februar 2024 einen anteiligen Inflationsausgleich. Die Arbeitnehmerin sah darin eine Diskriminierung wegen der Elternzeit und klagte auf Zahlung des vollen Zuschlags für alle Monate sowie auf Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts. Während sie vor dem Arbeitsgericht Essen noch Erfolg hatte, wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in der Berufung die Klage im Wesentlichen zurück. Da das LAG aber die Revision zugelassen hat, kann es sein, dass sich noch das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen muss.

AGG: unmittelbare und mittelbare Benachteiligung; sachlicher Grund; und Schadensersatz & Schmerzensgeld

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet im Arbeitsrecht sowie bei Massengeschäften im Zivilrecht – also Verträgen zu vergleichbaren Konditionen mit einer Vielzahl von Personen, bei der es nicht auf die konkrete Person ankommt (z.B. Mietvertrag mit großer Wohnungsbaugenossenschaft als Vermieter, Übernachtung im Hotel, Friseurbesuch, Einkauf im Supermarkt, Versicherungsverträge) – eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Verboten sind nicht nur unmittelbare Benachteiligungen (z.B. wenn eine Frau für den gleichen Job weniger Geld bekommt als ein Mann) sondern auch mittelbare. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Kriterien eine Personengruppe wegen eines verbotenen Grundes besonders benachteiligen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Teilzeitkräfte benachteiligt werden. Da überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten, liegt in einer Benachteiligung von Teilzeitkräften eine mittelbare Benachteiligung von Frauen.

Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen ist aber zulässig bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. Ausschreibung einer Stelle als Model für Damenunterwäsche nur für Frauen).

Als Beweiserleichterung regelt das AGG, dass der Betroffene nicht nachweisen muss, dass eine Benachteiligung vorliegt. Es genügt der Beweis von Indizien, die auf eine Benachteiligung schließen lassen. So spricht etwa eine Stellenanzeige „junges Team sucht“ dafür, dass ältere Bewerber diskriminiert werden.

Bei einem Verstoß gegen das AGG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Elternzeit und Elterngeld

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Eine Teilzeitarbeit von bis zu 32 Stunden pro Woche während der Elternzeit ist zulässig. Die Elternzeit muss spätestens 7 bzw. 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens aber 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums grundsätzlich (es gibt Ausnahmefälle) nicht kündigen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bekommt daher kein Gehalt bzw. keinen Lohn vom Arbeitgeber sondern Elterngeld in Höhe von 67 % des Gehalts, maximal jedoch 1800 € pro Monat.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann er also wegen der Erkrankung die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, erhält er dennoch für 6 Wochen weiter seine Vergütung gezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, bekommt er nach der Entgeltfortzahlung für 72 Wochen (18 Monate) innerhalb von 3 Jahren Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttogehalts.

Urteil LAG Düsseldorf vom 14.08.2024, Az.: 14 SLa 303/24: keine Diskriminierung nach AGG da unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt

Die Arbeitnehmerin sah in der Regelung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da Mütter häufiger und länger in Elternzeit gehen als Väter. Außerdem sei sie während der Elternzeit besonders von den steigenden Preisen betroffen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Tarifvertragsparteien berechtigt, Arbeitnehmer in Elternzeit von der Zahlung der Zulage auszunehmen. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die eine Arbeitsleistung erbringen, und Arbeitnehmern in Elternzeit ist nach Ansicht der Richter sachlich gerechtfertigt und keine – auch keine mittelbare – Diskriminierung von Frauen. Der Inflationsausgleich stellt eine Art Zusatzvergütung für die erbrachte Arbeitsleistung wegen der gestiegenen Preise dar. Wurde keine Arbeitsleistung erbracht, gibt es weder einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die „normale“ Vergütung noch auf die Zusatzvergütung.

Daran änderte auch nichts, dass Arbeitnehmer im Krankengeldbezug die Zulage erhielten, obwohl sie ebenfalls keine Arbeitsleistung erbrachten. Diese Ausnahmeregelung hielten die Richter für zulässig und sahen darin eine Abmilderung besonderer Härten aus sozialen Gründen. Eine Elternzeit wäre planbar, eine längere Erkrankung dagegen nicht.

Für den Monat Dezember 2023 sprach das Gericht der Arbeitnehmerin aber einen anteiligen Anspruch zu, da sie ab Mitte Dezember wieder in Teilzeit gearbeitet hatte.

Haben Sie Fragen zu einem Arbeitsverhältnis oder Arbeitsvertrag?

Egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und unabhängig davon, ob es um eine Kündigung bzw. Kündigungsschutzklage, eine Abfindung, eine Abmahnung, ein Zeugnis, Gehalt, einen Zuschlag, eine Prämie, Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, eine Befristung oder Überstunden geht –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

Schauen Sie sich gerne auch Infos zu mir und meiner Kanzlei an oder mehr über unsere Rechtsberatung im Arbeitsrecht.

Neben dem Thema Inflationsausgleich haben wir viele weitere Rechtstipps zum allgemeinen Thema Arbeitsrecht unter anderem hier für Sie. Kennen Sie denn schon unsere arbeitsrechtlichen Artikel

u.v.m.