Kauf einer Wärmepumpe: Kürzung staatliche Fördermittel

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Kauf einer Wärmepumpe: Kürzung von staatlichem Fördermittel KfW bei Cashback durch Hersteller. Wir klären auf.

Zuschüsse für Einbau klimafreundliche Heizung durch KfW

Eigentümer von Immobilien können derzeit einen Zuschuss der KfW in Höhe von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten erhalten, wenn sie ihre alte Heizung durch eine neue klimafreundliche Heizung ersetzen. Da die Kosten trotz dieser Förderung immer noch sehr hoch sein können, werben manche Hersteller mit einer Cashback-Aktion. Dabei wird dem Kunden zugesagt, dass er einen bestimmten Teil des Kaufpreises nach dem Einbau der neuen Heizung vom Hersteller zurückgezahlt bekommt. Welche unerwünschten Folge die Inanspruchnahme eines Cashbacks haben kann, zeigt die aktuelle Abmahnung von zwei Herstellern durch die Wettbewerbszentrale.

Abmahnung durch Wettbewerbszentrale wegen Werbung mit „Cashback“ ohne Hinweis auf Folgen

Zwei Hersteller von Wärmepumpen hatten damit geworben, dass die Kunden beim Kauf einer Wärmepumpe nachträglich einen Betrag von 1000 € zurückerhalten und damit der Kaufpreis faktisch entsprechend niedriger ist. Die Kunden hatten vor dem Kauf der Wärmepumpe bei der Förderbank KfW staatliche Fördermittel in Form von Zuschüssen zur neuen, klimafreundlichen Heizung beantragt und auch bewilligt erhalten. Die von den Herstellern zugesagte Rückzahlung der 1000 € erfolgte zwar, sie musste aber der KfW nachträglich gemeldet werden und führte dazu, dass die Fördersumme entsprechend gekürzt wurde – bei unterbliebener Meldung hätte möglicherweise ein Subventionsbetrug vorgelegen.

Rückzahlung Teil Kaufpreis durch Hersteller bei Antrag auf staatliche Fördermittel anzugeben – Irreführung Kunden

Da die Hersteller auf diese Folge in der Werbung nicht hingewiesen haben, sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung der Kunden. Die Käufer würden in dem Glauben gelassen, dass sie die Rückzahlung und die staatliche Förderung erhalten. Damit lag auch ein unlauterer Wettbewerb gegenüber Konkurrenten vor.

Abgabe strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die abgemahnten Unternehmen haben inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie haben sich also verpflichtet, diese Werbung ab sofort zu unterlassen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Damit haben sie eine Klage der Wettbewerbszentrale verhindert.

Einer der beiden Hersteller hat seine Werbung geändert und weist jetzt korrekt auf die Folgen des Cashbacks hin.

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