Ein Hochzeitsfotograf hat Anspruch auf seine Bezahlung, wenn die Hochzeit wegen Corona-Beschränkungen verschoben werden und dann ein anderer Fotograf bevorzugt wird. Wir klären die Details.
Verschiebung Hochzeit wegen Corona-Auflagen – bei Nachholtermin Buchung eines anderen Fotografen
Ein Brautpaar wollte im August 2020 heiraten und buchte für die Hochzeitsfeier eine Fotografin. Da der Wunsch-Fotograf, der bereits die standesamtliche Trauung fotografisch begleitet hatte, zu diesem Termin nicht konnte, wurde eine andere Fotografin gebucht.
Wegen den Corona-Beschränkungen (Abstandsregelungen, begrenzte Anzahl von Gästen) wurde die Hochzeit dann um ein Jahr verschoben. Den Vertrag mit der Fotografin kündigten die Eheleute bzw. erklärten den Rücktritt vom Vertrag. Außerdem verlangten sie die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Zum Nachholtermin ein Jahr später beauftragte das Brautpaar dann den Wunsch-Fotografen der standesamtlichen Trauung.
Die für den ursprünglichen Termin gebuchte Fotografin verlangte daraufhin den Rest der vereinbarten Vergütung.
Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit der Leistung zum vereinbarten Termin?
Das Brautpaar war der Ansicht, dass es von dem mit der Fotografin geschlossenen Vertrag wirksam zurückgetreten war. Wegen der Corona-Beschränkungen konnte die Fotografin die im Vertrag vereinbarte Leistung – Erstellung von Fotos der Hochzeitsfeier an dem vereinbarten Hochzeitstermin – nicht erbringen. Daher bestand ein Rücktrittsrecht, von dem das Ehepaar Gebrauch gemacht hat.
Der Vertrag mit der Fotografin war nach Ansicht des Brautpaares nur für einen bestimmten Hochzeitstermin und nicht generell für eine Hochzeitsfeier an irgendeinem Termin geschlossen worden.
Die Fotografin war der Ansicht, dass der Vertrag trotz der Verschiebung des Hochzeitstermins weiterhin Bestand hatte.
Rücktrittsrecht bei nicht erbrachter Leistung
Nach dem Gesetz kann ein Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wenn der andere Vertragsteil seine Leistung nicht erbringt. Voraussetzung ist, dass er zuvor eine angemessene Nachfrist setzt, um die Leistung doch noch zu erbringen, und diese Frist ergebnislos verstreicht.
Ist die Leistung unmöglich, muss ausnahmsweise keine weitere Frist gesetzt werden. Was nicht mehr möglich ist, kann auch nicht innerhalb einer weiteren Frist erbracht werden.
Urteil BGH v. 27.04.2023, Az.: VII ZR 144/22: nur Kündigungsrecht nach Werkvertragsrecht
Der Bundesgerichtshof gab nun der Fotografin Recht. Sie hat nach Ansicht des Gerichts Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Von dieser muss sie sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen – also abziehen – lassen, etwa nicht angefallene Fahrtkosten oder nicht benötigtes Material.
Die Richter waren der Ansicht, dass das Brautpaar kein Rücktrittsrecht hatte. Die Durchführung der Hochzeit am ursprünglich geplanten Termin wäre möglich gewesen – wenn auch mit weniger Gästen und unter Einhaltung der damals geltenden Abstands- und Hygienevorschriften. Die Fotografin hätte daher die im Vertrag zugesagte Leistung erbringen können, sie war nicht unmöglich.
Auch ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht auf Kündigung des Vertrages wegen Störung bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage – beide Vertragsparteien waren bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass es keinerlei Vorgaben bzw. Beschränkungen in Bezug auf die Hochzeitsfeier gibt – sahen die Richter nicht.
Das Brautpaar konnte den Vertrag daher nur nach den „normalen“ gesetzlichen Vorschriften kündigen. Ein Vertrag mit einem Fotografen ist ein Werkvertrag (der Fotograf muss die zugesagten Fotos schießen) und kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Die Fotografin hat dann aber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich der für einen Ersatzauftrag erhaltenen Vergütung.
Für den Nachholtermin einen anderen Fotografen zu buchen war die freie Entscheidung des Brautpaares. Es hätte genauso gut wieder die ursprünglich beauftragte Fotografin nehmen können, die an dem Tag auch Zeit gehabt hätte. Daher muss das Paar nun beide Fotografen bezahlen.
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