
Guthaben aus „Cashless“-Armbändern muss kostenlos zurückgezahlt werden – Klausel in AGB von Festival-Veranstalter unwirksam.
Auf vielen Festivals werden so genannte Cashless-Armbänder verwendet. Die Besucher erwerben am Eingang das Armband, laden ein bestimmtes Guthaben auf den im Bändchen integrierten Chip und können damit auf dem Festivalgelände bargeldlos Essen, Trinken und Fanartikel kaufen.
Gebühr für Auszahlung nicht verbrauchtes Restguthaben
Ein Veranstalter eines solchen Festivals hatte 2019 eine Gebühr von 2,50 € erhoben, wenn ein Besucher das Guthaben nicht verbraucht hatte und daher eine Auszahlung des Restguthabens verlangte. Da bereits für den Erwerb des Armbandes eine Gebühr von 2 € gezahlt werden musste, ist eine Verbraucherzentrale gegen die entsprechende Klausel in den AGB des Veranstalters vorgegangen und hat den Veranstalter abgemahnt. Der Veranstalter hat nach Erhalt einer Abmahnung zwar zugesagt, die Klausel in Zukunft nicht mehr zu verwenden und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, zur Rückzahlung der einbehaltenen Gebühr an die betroffenen Besucher war er aber nicht bereit. Daraufhin hat die Verbraucherzentrale den Veranstalter auf Rückzahlung der einbehaltenen Gebühr an die Festivalbesucher verklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar – wie auch die Vorinstanzen – bestätigt, dass die Klausel in den AGB unwirksam ist. Den Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Gebühr kann aber nur der betroffene Kunde selbst geltend machen.
Urteil BGH vom 11.09.2024, Az.: I ZR 168/23: Klausel in AGB unwirksam
Die Auszahlung eines etwaigen Restguthabens gehört zu den Pflichten des Veranstalters aus dem Vertrag mit dem Kunden über das Zahlungssystem. Daher darf er für die Erfüllung dieser Pflicht keine zusätzliche Gebühr erheben. Die Rückerstattung des Guthabens ist keine eigenständige Leistung, die gesondert zu vergüten ist. Sie ist vielmehr mit der für den Erwerb des Armbands bezahlten Gebühr abgedeckt.
Die entsprechende Klausel in den AGB des Veranstalters benachteiligt die Festivalbesucher daher unangemessen und ist somit unwirksam. Die Kunden können daher vom Veranstalter die Rückzahlung der einbehaltenen Gebühr verlangen.
Rückzahlungsanspruch kann nicht von Verbraucherzentrale geltend gemacht werden
Die Klage hat die Verbraucherzentrale aber verloren. Sie wollte für die Kunden deren Ansprüche auf Rückzahlung der zu Unrecht vom Restguthaben einbehaltenen Gebühren geltend machen. Eine solche Möglichkeit besteht für Verbände wie die Verbraucherzentrale aber nur in bestimmten, im Gesetz geregelten Fällen. Weder das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sehen eine solche Möglichkeit für den entschiedenen Fall vor. Jeder betroffene Festivalbesucher muss daher selbst vom Veranstalter den einbehaltenen Betrag zurückfordern.
Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, dass Verbraucher bei einem Betrag von nur 2,50 € in vielen Fällen auf die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs verzichten werden, da der damit verbundene Zeitaufwand und erst Recht die Einschaltung eines Anwalts unverhältnismäßig sind.
Neue Möglichkeit Sammelklage
Nach Einreichung der Klage durch die Verbraucherzentrale im entschiedenen Fall hat der Gesetzgeber die Rechte von Verbänden wie der Verbraucherzentrale gestärkt und neue Möglichkeiten einer Sammelklage geschaffen. Seit 2023 haben Verbände die Möglichkeit, im Rahmen einer Abhilfeklage auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückzahlungen für Verbraucher vor Gericht durchzusetzen.
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