Werkvertrag: Bei vielen Projekten, vor allem in der Baubranche, erfolgt zum Schluss eine Abnahme. Dabei wird geprüft, ob das Bauwerk wie vereinbart erstellt wurde bzw. Mängel aufweist. Das Ergebnis der Prüfung wird dann im Abnahmeprotokoll festgehalten und von beiden Seiten bzw. deren Vertretern (z.B. Mitarbeitern, Bausachverständigen) unterschrieben.
Urteil des OLG Düsseldorf v. 09.02.2016 – Az. 21 U 183/15
Ein neueres Urteil zeigt nun aber, dass sich die Beteiligten ein solches Abnahmeprotokoll zeitnah nach Unterzeichnung genau anschauen sollten. Im konkreten Fall hatten die Vertreter der beiden Unternehmen auf dem Protokoll nämlich auch das Ende der Verjährungsfrist für etwaige Mängel notiert. Eine der genannten Verjährungsfristen wich von dem ab, was im zugrunde liegenden Vertrag zwischen den beiden Unternehmen vereinbart war. Jahre später berief sich der Bauunternehmer auf die im Abnahmeprotokoll genannte kürzere Verjährungsfrist. Das Gericht gab ihm Recht.
„Kaufmännisches Bestätigungsschreiben“
Da auf beiden Seiten im Handelsregister eingetragene Unternehmen standen, hat das Gericht entschieden, dass es sich bei dem Protokoll um ein sogenanntes „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ handelt. In einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben wird von einer Seite das Ergebnis von Vertragsverhandlungen schriftlich fixiert. Die andere Partei ist dann verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn das Bestätigungsschreiben ganz oder teilweise nicht der getroffenen Vereinbarung entspricht. Tut sie dies nicht, kommt der Vertrag mit dem im Bestätigungsschreiben genannten Inhalt zustande.
Da das Gericht das Abnahmeprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen hat und die beteiligten Unternehmen das Protokoll nicht geprüft und daher nicht widersprochen haben, wurde der ursprünglich geschlossene Vertrag durch das Protokoll geändert. Somit galt die kürzere Verjährungsfrist.
Bedeutung des Urteils für Arbeit auf Werkvertrag
Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für die Baubranche sondern für alle Werkverträge im B2B-Bereich, also für Werkverträge zwischen zwei Unternehmen. Abnahmeprotokolle sollten zeitnah geprüft werden, damit sie nicht den zu Grunde liegenden Vertrag ändern können.
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