In diesem Beitrag erklären wir Ihnen das neue Urteil bzgl. der unwirksamen fristlosen Kündigung bei Mitnahme eines Bürostuhls ins Homeoffice.
ArbG Köln v. 18.01.2022, Az.: 16 Ca 4198/21: Klage Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber wegen fristloser Kündigung (Bürostuhl Mitnahme ins Homeoffice) und auf Schmerzensgeld
Ein langjähriger Mitarbeiter des Erzbistums Köln, Leiter der Rechtsabteilung, hatte vor dem Arbeitsgericht Köln gegen eine fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und zudem auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber geklagt. Nun bekam er teilweise Recht.
Homeoffice Umstände: Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber unwirksam
Der Mitarbeiter hatte kurz nach Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 einen ergonomischen Bürostuhl ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber mit nach Hause ins Homeoffice genommen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der rückenschonende Bürostuhl einen erheblichen Wert hat und die eigenmächtige Mitnahme durch den Arbeitnehmer, ohne den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen, eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner – also der Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Richter sahen in dem eigenmächtigen Vorgehen zwar auch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Auf der anderen Seite wären aber auch die schwierige Situation zu Beginn der Corona-Pandemie und die Probleme bei der kurzfristigen Organisation der Arbeit in Homeoffice zu berücksichtigen. Schließlich habe der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Arbeit in Homeoffice empfohlen, aber keine entsprechende Ausstattung für die Arbeit von zu Hause aus zur Verfügung gestellt.
Kein Schmerzensgeld für Arbeitnehmer wegen Verletzung Fürsorgepflicht durch Arbeitgeber
Der Mitarbeiter war mit der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche beschäftigt. Da er für diese Tätigkeit nach seiner Auffassung keine ausreichende Schulung und Supervision erhalten und in der Folge wegen der jahrelangen erheblichen psychischen Belastung durch die Arbeit eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, verklagte er den Arbeitgeber zudem auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 €. Als Begründung führte er an, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Diesen Anspruch wies das Gericht zurück. Der Mitarbeiter hätte sich als Leiter der Rechtsabteilung selbst um die entsprechenden Schulungen und Supervisionen kümmern können. Dies sei ihm in seiner Position auch zumutbar gewesen. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle wäre zudem notwendig und die daraus entstehenden Belastungen für die betroffenen Mitarbeiter unvermeidbar gewesen.
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u.v.m.