Die fristlose Kündigung eines Pachtvertrags nach Beschimpfung in den sozialen Medien ist zulässig. Wir erklären in diesem Artikel den Sachverhalt.
Streit um Pflichten aus Pachtvertrag eskaliert
Ein Gastwirt hatte von einem Verein eine Gaststätte auf dem Vereinsgelände gepachtet. In der Folge kam es zu länger andauernden Streitigkeiten zwischen dem Pächter und dem Vorstand bzw. Trainern des Vereins, insbesondere um die Pflicht aus dem Pachtvertrag, das Tor zum Vereinsgelände abzuschließen.
Beschimpfung auf Social Media
Die Auseinandersetzungen eskalierten immer mehr, bis der Pächter schließlich kurz vor Weihnachten einen Post in den sozialen Netzwerken veröffentlichte, in dem er dem Vereinsvorsitzenden „Scheiß“-Weihnachten und „viel Krankheit“ wünschte und dies mit zwei Kothaufen-Emojis unterstrich.
Fristlose Kündigung Pachtvertrag durch Verein
Der Verein kündigte daraufhin den Pachtvertrag fristlos. Da der Pächter die Kündigung nicht akzeptierte und die Gaststätte nicht räumte, erhob der Verpächter Räumungsklage bei Gericht.
Fristlose Kündigung bei wichtigem Grund und Unzumutbarkeit Fortsetzung Vertrag
Ein Vertrag, der über einen längeren Zeitraum läuft, kann fristlos (also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung des Vertrags bis zum vereinbarten Vertragsende bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder bei wiederholten leichteren Pflichtverletzungen vor. Im Regelfall ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden. Die Frist beträgt im Regelfall maximal 2 Wochen.
Neben der Kündigung besteht oft ein Schadensersatzanspruch, z.B. in Höhe der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entgangenen Pachteinnahmen. Die Pacht, die der Verpächter nach einer Neuverpachtung vom neuen Pächter erhält, muss davon abgezogen werden.
Fristlose Kündigung wirksam / keine vorherige Abmahnung erforderlich
Das Landgericht Frankenthal gab in seinem Urteil vom 26.09.2023, Az.: 6 O 75/23, dem Verpächter Recht. Es hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich.
Nach Ansicht des Gerichts stellte die Beleidigung einen wichtigen Grund dar. Außerdem war dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum regulären Vertragsende nicht zumutbar. Der Verein hatte ein berechtigtes Interesse daran, dass die Mitglieder des Vorstands und die Trainer nicht weiter beleidigt werden und durfte den Pachtvertrag daher ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung beenden.
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