Flugticket: nachträgliche Erhöhung von Preis bei nicht genutzter Teilstrecke: AGB-Klausel von Lufthansa unwirksam. Wir erklären die Details
Umgehung Preisgestaltung durch Kunden durch Nichtnutzung Teilleistung
Bei Lufthansa kommt es vor, dass die Buchung eines Hin- und Rückflugs günstiger ist als die Buchung eines One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Auch bei Flügen mit Zwischenlandung (Fernflug mit Zubringerflug) kann es sein, dass der Preis für beide Flüge zusammen günstiger ist als der Preis nur für den Fernflug. Manche Kunden nutzen dieses Preissystem aus, indem sie einen Hin- und Rückflug bzw. beide Flüge buchen, aber einen der beiden Flüge bzw. den Zubringerflug verfallen lassen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der zugesagten Leistung zu fordern. Ein Anspruch auf eine Teilleistung kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Kunde schon bei Vertragsschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen.
Klausel in AGB Lufthansa: Vorbehalt nachträgliche Preiserhöhung
Um dieses Vorgehen von Kunden zu verhindern, behält sich Lufthansa in seinen AGB vor, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn der Fluggast die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antritt.
AGB unwirksam bei unangemessener Benachteiligung des Kunden
Da die AGB einseitig von der Airline vorgegeben werden und der Fluggast auf die Regelungen keinen Einfluss nehmen kann – er kann die AGB entweder akzeptieren oder auf die Buchung des Fluges verzichten –, ist im Gesetz geregelt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel von der entsprechenden Regelung im Gesetz abweicht und dies so, dass sie dem Kerngehalt der gesetzlichen Regelung widerspricht, oder wenn durch die Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag erheblich eingeschränkt werden. Ist die Klausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Eine solche Benachteiligung hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall Lufthansa bejaht.
Urteil OLG Köln v. 07.06.2024, Az.: 6 U 139/23: AGB-Klausel zu pauschal und damit unwirksam
Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass Fluggäste aus unterschiedlichen Gründen eine Teilstrecke nicht in Anspruch nehmen. In manchen Fällen nutzen Kunden das Tarifsystem von Lufthansa bewusst aus, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen, der eigentlich nur für Kunden vorgesehen ist, die z.B. auf dem Hinflug eine umständliche Umsteigeverbindung in Kauf nehmen. In anderen Fällen dagegen geschieht dies unfreiwillig, etwa wegen einer Erkrankung.
Nach Ansicht des Gerichts geht die Klausel in den AGB von Lufthansa daher zu weit, da sie nicht zwischen den verschiedenen Gründen unterscheidet.
Das legitime Interesse von Lufthansa, eine Umgehung ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt es nicht, sich für alle Fallkonstellationen eine Preiserhöhung vorzubehalten. Im Falle einer unfreiwilligen und unverschuldeten Nichtinanspruchnahme von Leistungen hat Lufthansa kein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung.
Urteil OLG Frankfurt a.M. v. 18.12.2008, Az.:16 U 76/08: AGB-Klausel zu pauschal und damit unwirksam
Schon im Jahr 2008 wurde eine Klausel in den AGB von Lufthansa für unwirksam erklärt. In der damaligen Klausel war geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Flugcoupons vollständig und in der vorgesehen Reihenfolge genutzt werden. Auch damals wurde beanstandet, dass die Klausel nicht danach unterscheidet, warum eine Teilleistung nicht in Anspruch genommen wird.
Die Klausel erfasst nicht nur Fälle, in denen Kunden nur deshalb beide Flüge buchen, um einen Preisvorteil zu erhalten, der nur für Fluggäste gedacht ist, die eine umständliche Umsteigeverbindung in Kauf nehmen statt einen – häufig deutlich teureren – Direktflug zu buchen. Sie erfasst auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen veränderter Umstände bereits am Abflughafen für den Fernflug befindet oder den Zubringerflug verpasst, aber den Abflughafen für den Fernflug noch auf anderem Wege (etwa per Bahn) erreicht.
Die Umgehung des Tarifsystems hätte Lufthansa nach Ansicht des Gerichts auch dadurch verhindern können, dass der Fluggast bei Nichtantritt eines Fluges zur Zahlung des Preises verpflichtet wird, den der in Anspruch genommene Flug bei isolierter Buchung gekostet hätte.
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