Betriebsrat darf Einstellung eines Arbeitnehmers widersprechen

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Der Betriebsrat darf Einstellung eines Arbeitnehmers bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung und Ausschreibungspflicht widersprechen. Wir erklären die Details.

Mitbestimmungsrecht Betriebsrat bei Einstellungen

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern benötigt der Arbeitgeber zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters die Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann die Zustimmung gem. § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen verweigern und damit die vom Arbeitgeber geplante Neueinstellung – zumindest vorläufig – verhindern.  Der Arbeitgeber hat dann nur die Möglichkeit, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzen zu lassen, wenn der Widerspruch des Betriebsrats nicht rechtmäßig ist.

Der Betriebsrat muss die Verweigerung der Zustimmung innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die geplante Einstellung unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen.

Mögliche Gründe sind ein Verstoß gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Auswahlrichtlinie sowie eine unterbliebene Ausschreibung der Stelle im Betrieb.

Ausschreibungspflicht und Ausschreibungsfrist in Betriebsvereinbarung geregelt

Der Arbeitgeber hatte eine Stelle mit einer Bewerbungsfrist von einem Monat ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung leitete er dem Betriebsrat erst eine Woche später, also rund drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist zu. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung war aber geregelt, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist 4 Wochen ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat beträgt. Diese Frist hatte der Arbeitgeber somit nicht eingehalten und damit gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2023, Az.: 23 BV 67/22: Widerspruch bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung und Ausschreibungsfrist rechtens

Der Arbeitgeber erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und beantragte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts. Er räumte den Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelte Ausschreibungsfrist zwar ein, argumentierte aber, dass es sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß handelt. Das Arbeitsgericht Köln saht dies jedoch anders und gab dem Betriebsrat Recht. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt oder wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Durch den Verstoß des Arbeitgebers gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelte Frist lagen nach Ansicht des Gerichts beide Gründe vor. Der Widerspruch des Betriebsrats war daher berechtigt.

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u.v.m.