Zulässige Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetz
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind befristete Arbeitsverträge bzw. befristete Einstellungen ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig, es sei denn, mit demselben Arbeitgeber hat bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies bis vor kurzem – entgegen dem eigentlich eindeutigen Wortlaut – so ausgelegt, dass nur in den letzten 3 Jahren kein Arbeitsverhältnis bestanden haben darf. Hintergrund dieser Auslegung war, dass z.B. eine lange zurückliegende Beschäftigung als Schüler im Rahmen eines Ferienjobs kein Hindernis bei einer Jahrzehnte später erfolgenden Einstellung sein sollte.
Dies hat sich jedoch durch ein neues Gerichtsurteil geändert.
Befristete Arbeitsverträge: Neue strenge Voraussetzungen zur unschädlichen „Vorbeschäftigung“
Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung nun aber beanstandet hat, hat auch das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung geändert und hält eine vorherige Anstellung nur in Ausnahmefällen für unschädlich, etwa wenn sie
- sehr lang zurückliegt (wohl über 20 Jahre),
- ganz anders geartet war oder
- von sehr kurzer Dauer gewesen ist (wohl nur wenige Wochen, jedenfalls deutlich unter 6 Monaten).
Da das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme sein soll, reicht auch eine 15 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung nicht, damit sie „sehr lang zurückliegt″.
Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber
Da das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil keinen Vertrauensschutz gewährt, gilt dies auch rückwirkend. Praktisch dürften sich die Folgen dieser geänderten Rechtsprechung aber in Grenzen halten, da eine unwirksame Befristung innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages geltend gemacht werden muss.
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