AGB-Klausel über Ausschluss Internetnutzung mit kabelgebundenen Endgeräten unwirksam

  • Beitrags-Kategorie:Vertragsrecht
Internetnutzung mit Steckdose und kabelgebundenem Endgerät

Kann die Internetnutzung an kabelgebundenen Endgeräten in einem Tarif ausgeschlossen werden? Was darf ein Internet Provider in der AGB-Klausel ausschließen? Wir klären Sie in diesem Beitrag auf. 

Sachverhalt (Klausel in AGB Provider bzw. Mobilfunkanbieter)

Ein Mobilfunk- Anbieter hatte u.a. einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen angeboten, bei dem nach einer Klausel in der Preisliste die Nutzung durch Endgeräte, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen sind, ausgeschlossen war. Erlaubt war nur die Internetnutzung mit mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets. Gegen diese Klausel klagte eine Verbraucherzentrale.

Urteil LG München I vom 28.01.2021, Az.: 12 O 6343/20 (AGB-Klausel unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers)

Nach Ansicht des Gerichts darf ein Mo­bil­funk­an­bie­ter sei­nen Kun­den nicht vor­schrei­ben, dass sie ihren In­ter­net­zu­gang nur mit mo­bi­len Ge­rä­ten nut­zen dür­fen. Der Aus­schluss ka­bel­ge­bun­de­ner Ge­rä­te ver­sto­ße gegen die Verbraucher in der maßgeblichen EU-Verordnung eingeräumte End­ge­rä­te­frei­heit. Der Ausschluss zahlreicher Endgeräte von der Nutzung des Internetzugangs sei mit den Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht vereinbar. Daher sei die entsprechende Klausel wegen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung der Kunden un­wirk­sam.

Gesetzliche Grundlage AGB-Recht

Nach § 307 BGB (sog. Inhaltskontrolle) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Klausel-Verwenders – also den Verbraucher – unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Im vorliegenden Fall war die gesetzliche Regelung die EU-Verordnung über die Endgerätefreiheit von Kunden.

Ausblick

Da der Provider gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG München eingelegt hat (Az.: 29 U 747/21), bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand hat. 

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