Telefonisch geschlossener Mobilfunk-Vertrag wirksam nach Bestätigung

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Ein telefonisch geschlossener Mobilfunk-Vertrag ist erst wirksam nach Bestätigung durch den Kunde. Das Vorgehen von Vodafone war unzulässig. Wir klären auf.

Neuregelung im TKG: Bestätigung Vertrag nach Erhalt Vertragszusammenfassung

Nach dem neuen § 54 TKG (Telekommunikationsgesetz) muss der Mobilfunkanbieter (z.B. Vodafone, Telekom, 1&1, Telefonica, O2) dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung über den zuvor telefonisch geschlossenen Vertrag zukommen lassen. Dies kann schriftlich per Post, per E-Mail oder über einen Link und eine Download-Funktion erfolgen.

Erst wenn der Verbraucher diese Vertragszusammenfassung lesen konnte und den telefonisch abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich bestätigt (z.B. per E-Mail oder über einen Link), ist der Vertrag wirksam zustande gekommen. Damit sollen Verbraucher davor geschützt werden, am Telefon überrumpelt zu werden und eine unüberlegte Entscheidung zu treffen.

„Umgehung“ Verbraucherschutzregelung durch Vodafone: Bestätigung Mobilfunk-Vertrag noch während Telefonat

Vodafone hat – wie auch andere Mobilfunkanbieter – versucht, diese neue Regelung zum Schutz von Verbrauchern zu „umgehen“.

Mitarbeiter von Vodafone hatten Kunden mittels Werbeanrufen kontaktiert und noch während des Telefonats über den Abschluss eines Vertrages eine E-Mail mit einem Bestätigungslink geschickt. Die Kunden wurden dann aufgefordert, noch während des Telefonats den Link anzuklicken und damit den Vertragsabschluss zu bestätigen.

Das Landgericht München hat nun aber einer entsprechenden Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale gegen diese Praxis stattgegeben und Vodafone die bisherige Vorgehensweise untersagt (Urteil Landgericht München I v. 22.04.2024, Az.: 4 HK O 11626/23). Das Gericht sah in dem Vorgehen von Vodafone einen Verstoß gegen die Vorgaben des TKG.

Das Vorgehen von Vodafone verstößt nach Auffassung der Richter zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, wohl aber gegen den Sinn und Zweck der Regelung. Der Kunde soll durch die Zusendung der Vertragszusammenfassung die Möglichkeit erhalten, nach Beendigung des Telefonats die wesentlichen Inhalte des Mobilfunk-Vertrag Angebots in Ruhe zu prüfen und mit Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Dafür benötigt der Verbraucher ausreichend Zeit.

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