Die Absage einer Hochzeitsfeier wegen Corona-Einschränkungen ist zulässig: Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag die Rechtsgrundlage zur Vertragsanpassung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage und den Anspruch des Vermieters auf Ausgleichszahlung.
Beschränkung Anzahl Gäste bei Hochzeitsfeier durch Corona-Verordnung nach Anmietung Räume
Ein Hochzeitspaar wollte im August 2020 seine Hochzeit mit rund 120 Gästen feiern und mietete dafür – vor Beginn der Corona-Pandemie – Räumlichkeiten in einem Schloss an. Da aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung wegen der Infektionslage nur noch Hochzeitsfeiern mit maximal 50 Gästen zulässig waren, sagte das Paar die Feier im Juli 2020 ab. Der Vermieter der Räumlichkeiten verlangte daraufhin die vereinbarte Miete.
OLG Celle, Urt. v. 03.12.2021, Az.: 2 U 64/21: Wegfall Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung (Ausgleichszahlung an Vermieter)
Das OLG Celle entschied nun, dass der Mietvertrag über die für die Hochzeitsfeier angemieteten Räumlichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden konnte. Die Hochzeitsfeier hätte zwar rein rechtlich stattfinden und der Vertrag somit durchgeführt werden können – Hochzeitsfeiern waren nicht generell verboten –, aufgrund der Begrenzung der maximal zulässigen Zahl an Gästen durch die geltende Corona-Verordnung wegen der Infektionslage sei das Festhalten am Vertrag für das Brautpaar aber unzumutbar. Der Vermieter der Räumlichkeiten habe aber einen Anspruch auf Vertragsanpassung in Form einer Ausgleichszahlung.
Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung
Bei Durchführung der Hochzeitsfeier hätte für das Brautpaar, seine Gäste und deren Kontaktpersonen ein erhebliches Infektionsrisiko bestanden. Es war dem Hochzeitspaar auch nicht zuzumuten, die Hochzeitsfeier auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, da eine Hochzeit ein einmaliges Ereignis sei, das nicht einfach verschoben werden könne.
Ermessen des Richters bei Höhe Ausgleichszahlung im Wege der Vertragsanpassung der Hochzeitsfeier
Das Gericht sprach dem Vermieter der Räumlichkeiten im Gegenzug für die Kündigung des Mietvertrages einen Anspruch auf Vertragsanpassung zu und verurteilte das Brautpaar zur Zahlung von nicht ganz der Hälfe der vereinbarten Miete. Bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung stehe dem Richter ein Ermessen zu, wobei die einzelnen im Vertrag aufgelisteten Kostenpositionen wie etwa eine Verwaltungspauschale zu berücksichtigen sind.
Ausstehende Entscheidung des BGH
Da das OLG die Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) zugelassen hat, entscheidet möglicherweise demnächst das höchste deutsche Gericht abschließend über diese Fragen.
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