Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde zum 1. Dezember 2021 in vielen Punkten geändert. Kunden sollen vor „untergeschobenen“ Verträgen am Telefon besser geschützt werden, aus Verträgen schneller rauskommen und mehr Rechte haben, wenn die zugesagte Leistung nicht erbracht wird oder sie den Anbieter wechseln.
Änderungen im Telekommunikationsgesetz gelten ab 01.12.2021 für Altverträge und Neuverträge
Anders als das neue Verbraucherschutzgesetz, das in Teilen erst ab März 2022 gilt und zudem größtenteils nur für neu abgeschlossene Verträge, gilt das neue TKG ab 01.12.2021 für alle Verträge – für nach dem 1. Dezember abgeschlossene Verträge genauso wie für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge.
Bestätigung telefonisch geschlossener Verträge in Textform als Wirksamkeitsvoraussetzung
Wird ein Vertrag über Festnetz, Internet oder Mobilfunk telefonisch abgeschlossen, muss dem Kunden ab sofort vor Vertragsschluss eine Zusammenfassung des Vertrages in Textform (z.B. E-Mail, pdf-Datei, Schreiben per Post) zugeschickt werden.
Geschieht dies nicht, muss der Anbieter dem Kunden die Vertragszusammenfassung unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen und der Kunde muss den Vertrag in Textform (z.B. E-Mail) genehmigen. Bis dahin ist der Vertrag „schwebend unwirksam“, er wird also erst mit der Genehmigung wirksam.
Die Vertragszusammenfassung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Kontaktdaten des Anbieters
- Wesentliche Merkmale der zugesagten Leistung
- Aktivierungsgebühren
- Laufzeit des Vertrages
- Bedingungen für eine automatische Vertragsverlängerung
- Kündigungsmöglichkeiten
Kurze Kündigungsfrist nach automatischer Vertragsverlängerung
Laut neuem Telekommunikationsgesetz darf die Mindestlautzeit bei Verbrauchern – wie bisher auch – maximal 24 Monate betragen. Kommt es danach zu einer automatischen Vertragsverlängerung, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt, kann er den Vertrag ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Etwas schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Vertrag vom Kunden bereits vor dem 1. Dezember 2021 gekündigt worden ist.
Der Anbieter muss den Kunden rechtzeitig vor Verlängerung des Vertrages hinweisen auf
- die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
- die Möglichkeit, die Verlängerung durch eine rechtzeitige Kündigung zu verhindern und
- das Recht, einen verlängerten Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen zu können.
Anbieter müssen zudem Verbrauchern alternativ auch einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von maximal 12 Monaten anbieten.
Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Geschwindigkeit bzw. Bandbreite
Stellt der Anbieter die zugesagte Bandbreite nicht zur Verfügung und ist der Internetanschluss regelmäßig bzw. besonders deutlich zu langsam, kann der Kunde ab sofort den Vertrag fristlos kündigen bzw. seine Zahlungen entsprechend mindern. Allerdings liegt die Beweislast beim Kunden. Der Kunde muss also beweisen, dass es entsprechende Einschränkungen der Leistung gibt. Hierfür können Kunden insbesondere die Breitbandmessungen der Bundesnetzagentur nutzen.
Informationspflicht bei Störungen und Entschädigung bei Komplettausfall von Telefon und Internet
Im Falle einer Störung muss der Anbieter Verbraucher laut neuem Telekommunikationsgesetz ab sofort darüber informieren, wenn die Störung länger als einen Kalendertag dauert.
Bei einem Komplettausfall von Telefon und Internet steht Verbrauchern zudem ab dem 3. Kalendertag nach der Störungsmeldung eine Entschädigung von 10 % (mind. 5 ?, 3. u. 4. Kalendertag) bzw. 20 % des Monatsbeitrages (mind. 10 ?, ab 5. Kalendertag) zu.
Erscheint der Techniker des Anbieters zu einem vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin nicht, steht dem Kunden als Entschädigung ein Betrag in Höhe von 20 % des Monatsbeitrags (mind. 10 ?) zu.
Regelmäßige Informationspflicht des Anbieters über günstigeren Tarif durch neues Telekommunikationsgesetz
Viele Bestandskunden bleiben aufgrund von automatischen Vertragsverlängerungen in teuren Tarifen, obwohl der Anbieter Neukunden deutlich günstigere Konditionen anbietet. Durch das neue Telekommunikationsgesetz müssen Anbieter ab sofort ihre Kunden einmal jährlich in Textform über den optimalen Tarif informieren.
Rechte bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Wechselt ein Kunde mit seinem Telefon-, Internet- oder Mobilfunkvertrag zu einem neuen Anbieter, übernimmt dieser die Abwicklung des Wechsels und der Rufnummernmitnahme. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel weiter erbringen und der Anschluss darf beim Wechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. Ansonsten steht dem Kunden eine Entschädigung zu. Gleiches gilt bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme. Für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsende muss der Kunde zudem weiterhin Zugriff auf sein altes E-Mail-Postfach haben.
Sperre bei Zahlungsverzug
Anbieter dürfen den Anschluss eines Kunden bei Zahlungsverzug erst sperren, wenn der Kunde mit mindestens 100 ? im Verzug ist und die Sperre zwei Wochen vorher schriftlich angedroht worden ist. Gesperrt werden darf zudem nur der Anschluss, bei dem der Kunde in Zahlungsverzug ist, nicht aber auch weitere Anschlüsse des Kunden beim Anbieter.
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