Weit verbreiteter Irrtum – Anspruch auf Abfindung nur im Ausnahmefall:
Viele Arbeitnehmer glauben, dass man bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen der Fall. Allerdings einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht oft auf die Zahlung einer Abfindung.
Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen:
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur bei einer betriebsbedingten Kündigung und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung zusagt, wenn der Arbeitnehmer keine Klage gegen die Kündigung erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. War der Arbeitnehmer also 4 Jahre beschäftigt, bekommt er zwei Monatsgehälter.
Abfindung bei Vergleich vor Arbeitsgericht nach Klage gegen Kündigung:
In der Praxis viel häufiger ist aber der Fall, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Abfindung einigen. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber erhoben, findet recht schnell – meist innerhalb von 2-3 Wochen nach Einreichung der Klage bei Gericht – der sogenannte Gütetermin statt. In diesem Gerichtstermin versucht der Richter, beide Seiten zu einer Einigung zu bewegen. Die Einigung sieht meist so aus, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und im Gegenzug eine Abfindung und ein gutes Zeugnis erhält. In über 90 % der Fälle kommt eine solche Einigung zustande, da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer monatelang oder gar jahrelang vor Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung streiten wollen. Auch hier gilt für die Höhe der Abfindung die Faustformel „halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“. Allerdings sind je nach den konkreten Umständen Abweichungen nach oben oder unten möglich. Je höher das Risiko des Arbeitgebers ist, dass er vor Gericht verliert und dann den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen sowie für die Zwischenzeit das vereinbarte Gehalt nachzahlen muss (Annahmeverzugslohn), desto eher ist er bereit, noch etwas „oben drauf“ zu legen, um den Arbeitnehmer sicher „loszuwerden“.
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