Geplantes Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit
Neues Gesetz zu Werkverträge und Leiharbeit in der Fleischindustrie: Ab 1. Januar 2021 soll in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen und ab 1. April 2021 auch die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) verboten sein. Es dürfen dann nur noch Arbeitnehmer des eigenen Betriebes für diese Arbeiten eingesetzt werden. Für Betriebe mit bis zu 49 Beschäftigten, also kleinere und mittlere Unternehmen, soll es Ausnahmen geben. Mit dieser Neuregelung soll verhindert werden, dass die Betriebe keine eigenen Mitarbeiter einsetzen sondern stattdessen über Subunternehmen auf fremde Mitarbeiter zurückgreifen.
Anlass Fall Tönnies
Anlass für die Neuregelung ist der Fall Tönnies mit zahlreichen Corona-Infektionen, die auf die schlechte Unterbringung des Fremdpersonals, das meist aus Osteuropa stammte, zurückgeführt wurden. Aber auch davor gab es schon Kritik an der Unterbringung von osteuropäischen Arbeitskräften in engen Sammelunterkünften und wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.
Verschärfung Arbeitsschutz
Neben der Regelung von Werkverträgen und Leiharbeit soll auch der Arbeitsschutz verschärft werden. Zum einen soll die Anzahl der Kontrollen und Betriebsbesichtigungen durch den Zoll und die Länder ab 2026 – nicht nur in der Fleischindustrie – erhöht werden auf mindestens 5 % der Betriebe. Bisher gibt es keine Vorgaben zur Anzahl und Häufigkeit. Die Bußgelder, die bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz verhängt werden können, sollen von maximal 15.000 € auf maximal 30.000 € verdoppelt werden. Außerdem soll es in der Fleischwirtschaft eine Verpflichtung zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit geben. Daneben sollen Unternehmen bei der Unterbringung ihrer Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften bestimmte Mindeststandards einhalten müssen.
Werkverträge und Leiharbeit – Stand Gesetzgebungsverfahren
Bisher wurde das neue Gesetz nur von der Bundesregierung beschlossen. Im Herbst sollen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Änderungen sind daher noch möglich.
Werkverträge und Leiharbeit - ein Ausblick
Für die Zukunft rechnen viele damit, dass die Regelungen auch auf andere Branchen erweitert werden, etwa auf die Pflegebranche und das Reinigungsgewerbe.
Rechtliche und inhaltliche Bedenken gegen Neuregelung
Viele stellen sich die Frage, ob die Neuregelung wirklich sinnvoll und nötig ist. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schützt Leiharbeitnehmer bereits sehr gut. So regelt etwa der Grundsatz des equal pay und equal treatment, dass Leiharbeitnehmer in Bezug auf Vergütung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Arbeitnehmer der Stammbelegschaft. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Um Scheinwerkverträge zu unterbinden muss zudem seit einigen Jahren offengelegt werden, dass es sich um Leiharbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung handelt.
Außerdem könnte die Neuregelung vom Bundesverfassungsgerecht wegen Verfassungswidrigkeit gekippt werden, da sie einen massiven Eingriff in die unternehmerische Freiheit aus Art. 12 GG darstellt. Auch ein Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten könnte vorliegen.
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