Lohnanspruch für Arbeitnehmer: Ein Arbeitgeber muss arbeitswilligen Arbeitnehmern für die Zeit der Corona-bedingten Schließung seines Betriebes Lohn für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen. Auch eine durch eine Pandemie wie Corona begründete Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Sachverhalt (Lohnanspruch für ausgefallene Stunden)
Die Arbeitnehmerin war für den Arbeitgeber, den Betreiber einer Spielhalle, auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Spielhalle mehrere Monate schließen. Da die Arbeitnehmerin unmittelbar vor dem Rentenalter stand, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, den Lohn für die ausgefallenen Stunden zu zahlen, klagte die Arbeitnehmerin und bekam vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Recht. Da das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, ist es möglich, dass das Urteil noch vom höchsten deutschen Arbeitsgericht überprüft wird.
Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko – Arbeitnehmer trägt Wegerisiko
Nach § 615 BGB trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko. Das bedeutet, dass er Arbeitnehmern auch dann das vereinbarte Gehalt bzw. den vereinbarten Lohn zahlen muss, wenn der jeweilige Arbeitnehmer aus Gründen, die unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fallen, seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbringen konnte.
Im Gegensatz zum Betriebsrisiko trägt das Wegerisiko der Arbeitnehmer, also das Risiko, wegen Umständen wie Stau, Zugausfall oder Unwetter nicht oder nicht rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu kommen. Kommt der Arbeitnehmer aus den genannten Gründen gar nicht oder verspätet zur Arbeit, hat er für die versäumten Stunden keinen Lohnanspruch.
Urteil LAG Düsseldorf v. 30.03.2021, Az.: 8 Sa 674/20 (Schließung Betrieb wg. Corona fällt unter Betriebsrisiko Arbeitgeber)
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts fällt die Corona-Pandemie und eine damit zusammenhängende staatlich angeordnete Betriebsschließung in die Kategorie Naturkatastrophen, die zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört. Anders wäre dies möglicherweise, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeit in ganz Deutschland nicht mehr hätte erbringen können. Dies könnte unter das allgemeine Lebensrisiko der Arbeitnehmerin fallen und damit kein Betriebsrisiko des konkreten Arbeitgebers mehr darstellen.
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u.v.m.