Corona-Quarantäne und Urlaub: Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag weshalb Arbeitnehmer keinen Anspruch auf neuen Urlaub haben wenn sie während ihres Urlaubs in Corona-Quarantäne müssen.
Erkrankung Arbeitnehmer während Urlaub
Nach § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) werden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt und dies durch eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist. Der Arbeitnehmer kann daher die durch die Erkrankung „verlorenen“ Urlaubstage erneut vom Arbeitgeber verlangen.
LAG Köln, Urt. vom 13.12.2021, Az.: 2 Sa 488/21: Quarantäne-Anordnung für Arbeitnehmer während Urlaub
Ein Arbeitnehmer erhielt während eines Teils seines Urlaubs eine Quarantäneanordnung durch die Stadt, weil er Kontaktperson einer an Corona erkrankten Person war. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Arbeitgeber die Nachgewährung der entsprechenden Urlaubstage. Nachdem der Arbeitgeber dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage, verlor aber sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.
Quarantäneanordnung keine Arbeitsunfähigkeit u. damit kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen
Eine Quarantäneanordnung durch eine Behörde ist nach Ansicht der beiden Gerichte nicht das Gleiche wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt. Daher sind die Voraussetzungen der Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz nicht erfüllt und der Arbeitgeber muss die Urlaubstage, die in den Zeitraum der Quarantäne gefallen sind, nicht nochmals gewähren.
Eine Quarantäne wegen einer möglichen Ansteckung mit Corona bedeutet nicht automatisch eine Erkrankung mit Corona. Aber selbst im Falle einer tatsächlichen Erkrankung ist der betroffene Arbeitnehmer nicht automatisch arbeitsunfähig, da die Krankheit auch symptomlos verlaufen kann. Der Arbeitnehmer darf dann nur wegen der Quarantäneanordnung nicht arbeiten aber nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit.
Eine analoge – also entsprechende – Anwendung von § 9 BUrlG wegen einer vergleichbaren Situation lehnten die Richter ab, da es aus ihrer Sicht keine Regelungslücke gibt und der Sachverhalt auch nicht vergleichbar ist.
Abschließende Entscheidung durch Bundesarbeitsgericht (BAG)?
Da das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat, kann es gut sein, dass sich demnächst das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht mit dieser Frage befasst und die maßgebliche Rechtsfrage endgültig entscheidet.
Sie haben Fragen rund um einen Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis?
Ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
Schauen Sie sich gerne auch Infos zu mir und meiner Kanzlei an oder mehr über unsere Rechtsberatung im Arbeitsrecht.
Neben dem Thema Corona-Quarantäne und Urlaub haben wir auch noch weitere Rechtstipps zum allgemeinen Thema Arbeitsrecht unter anderem hier für Sie. Oder kennen Sie bereits unsere anderen arbeitrechtlichen Artikel zum Thema Corona, wie z.B.