Dieser Artikel klärt unter anderem folgende Fragen zum Thema Corona-Virus und Reisen:
Kann ich von einer gebuchten (Pauschal-)Reise wegen Corona ohne Kosten zurücktreten oder muss ich eine Stornogebühr zahlen? Was gilt bei Individualreisen (Buchung Flug, Hotel, etc.)?
Generelles Rücktrittsrecht vom Reisevertrag vor Reiseantritt u. Stornokosten
Grundsätzlich kann man von einer Pauschalreise – bei einer individuell gebuchten Reise gilt dies nicht – vor Antritt der Reise jederzeit zurücktreten. Bestimmte Gründe muss man nicht angeben. Allerdings hat der Reiseveranstalter dann Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“. Dies steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 615 h BGB) und meist auch noch im Reisevertrag bzw. in den AGB des Reiseveranstalters.
Corona-Virus und Reisen: Die Höhe der Stornokosten bei Rücktritt vom Reisevertrag
Nach dem Gesetz können im Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Kunde bzw. in den AGB angemessene Pauschalen für die Entschädigung festgelegt werden. Die Höhe der Pauschalen muss sich dabei nach folgenden Faktoren richten:
- Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn (je früher man storniert, desto geringer sind die Stornogebühren)
- Höhe der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters (weil die Reise nicht durchgeführt wird und der Reiseveranstalter daher bestimmte Aufwendungen für Flug, Hotel und Ausflüge nicht hat)
- Höhe der erwarteten Ersparnis durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen (weil der Reiseveranstalter den frei gewordenen Platz bei der Reise an einen anderen Kunden verkaufen kann, z.B. als Last-Minute-Angebot)
In den meisten Reiseverträgen bzw. AGB stehen solche Pauschalen. Meist sehen die Regelungen etwa wie folgt aus:
- bis 42 Tage vor Reiseantritt (also bis 6 Wochen vorher): 20 % des Reisepreises
- vom 41. bis 30. Tag vor Reiseantritt (also bis 4 Wochen vorher): 30 % des Reisepreises
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt (also bis 2 Wochen vorher): 40 % des Reisepreises
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt (also bis 1 Woche vorher): 60 % des Reisepreises
- vom 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
- ab 2 Tage vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises
- am Tag des Reiseantritts: 100 % des Reisepreises
Gibt es eine solche Regelung ausnahmsweise nicht, wird die Höhe der zu zahlenden Entschädigung nach folgenden Kriterien bestimmt:
- Höhe des Reisepreises
- abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
- abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt
Der Kunde kann verlangen, dass er eine Begründung für die Höhe der verlangten Entschädigung bekommt.
Große Unterschiede zwischen der gesetzlichen Regelung und den Regelungen in den AGB der Reiseveranstalter gibt es somit nicht.
Ausnahmsweise keine Stornokosten
Abweichend davon hat der Reiseveranstalter dann keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen vor, wenn der Reisende keinen Einfluss auf sie hat und sich die Folgen mit zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen.
Liegt für das Land des Urlaubsortes eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder gar ein Einreiseverbot vor, gehen Gerichte im Regelfall – wie auch bei Kriegshandlungen, Terrorakten, Epidemien und Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Wirbelstürme – vom Vorliegen solcher Umstände aus. Aktuell ist dies für die meisten Länder der Fall. In allen anderen Fällen hängt es vor allem von der Kulanz des Reiseveranstalters ab.
Stornokosten bei Umbuchungen
Eine Umbuchung ist letztendlich nichts anderes als eine Stornierung der ursprünglichen Reise und die Buchung einer neuen Reise. Sonderregelungen im Gesetz gibt es hierzu nicht. In den Reiseverträgen bzw. AGB der Reiseveranstalter wird meist auf die Regelungen zum Reiserücktritt verwiesen. Lediglich bei geringfügigen Änderungen (z.B. Austausch eines Teilnehmers durch einen anderen) wird oft nur ein Bearbeitungsentgelt von rund 30 € verlangt.
Maßgebliche Teile der Pauschalreise nicht durchführbar
Sind maßgebliche Teile der gebuchten Pauschalreise nicht durchführbar (z.B. Besuch von Städten oder öffentlichen Orten wie Museen und Sehenswürdigkeiten) kann man ebenfalls kostenlos stornieren.
Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt u. Reisepreis
Tritt erst nach Reiseantritt ein Mangel auf, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise führt, muss der Reisende im Regelfall zuerst eine angemessene Nachfrist für die Behebung des Mangels setzen. Erst wenn diese erfolglos verstrichen ist, kann er den Reisevertrag kündigen. Im Falle der Kündigung behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis, soweit er sich auf bereits erbrachte Reiseleistungen (z.B. Hinflug, Hotel bis Abreise) bzw. noch zu erbringende Leistungen (z.B. Rückflug) bezieht. Soweit Mehrkosten für die Rückreise anfallen (z.B. früherer Rückflug ist teurer als der ursprünglich geplante Rückflug) muss diese der Reiseveranstalter tragen.
Was gilt bei Individualreisen (Buchung Flug, Hotel, etc.)
Individualreisende sind rechtlich deutlich schlechter gestellt. Für sie gelten weder die entsprechenden verbraucherschützenden Verordnungen der EU noch die reiserechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Hier muss bei jeder Buchung bzw. jedem Vertrag geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen eine Stornierung möglich ist und welche Kosten für die Stornierung gegebenenfalls anfallen. Bei günstigen Sonderangeboten ist eine Stornierung oft ausgeschlossen. Viele Anbieter bzw. Hotels erstatten dagegen den Preis freiwillig oder geben einen Gutschein für eine spätere Nachholung des Urlaubs. Wird aber ein Flug von der Fluggesellschaft annulliert, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Preises.
Empfehlung zu Corona-Virus und Reisen
Sofern Sie eine Pauschalreise stornieren möchten, schauen Sie am besten auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nach, ob es eine Reisewarnung für das entsprechende Land gibt. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Belege (z.B. Berichte im Internet) über das Ausmaß der Corona-Erkrankung vor Ort sammeln. Anschließend sollten Sie sich möglichst schnell mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, um abzuklären, ob der Reiseveranstalter zu einer kostenlosen Stornierung bereit ist. Alternativ kann man auch eine Umbuchung auf eine Pauschalreise an einen anderen Urlaubsort oder zu einem anderen Zeitpunkt vorschlagen. Hierzu sind Reiseveranstalter meist eher bereit, da der Kunde dann zufrieden ist und der Reiseveranstalter den Reisepreis nicht verliert. Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob es sonstige Beschränkungen im Urlaubsland wie ein Einreiseverbot, Ausgangssperren oder die Schließung maßgeblicher öffentlicher Orte wie Sehenswürdigkeiten, Museen u.Ä. gibt.
Bei einer Individualreise sollten Sie mit dem jeweiligen Vertragspartner abklären, ob dieser zu einer kostenlosen Stornierung bereit ist und die Vertragsbedingungen (Buchungsunterlagen, AGB) prüfen.
Sie haben Fragen rund um Reiseverträge im Rahmen der Corona Pandemie?
Da Vieles beim Corona-Virus und Reisen von den konkreten Umständen des Einzelfalles sowie von den Regelungen im jeweiligen Vertrag abhängt, sind pauschale Aussagen kaum möglich. Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
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