Bei einer fehlerhaften Beratung durch einen Architekten bezüglich der Fördervoraussetzungen für die energetische Sanierung eines Mehrfamilienhauses hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 25.01.2024, Az.: 7 O 13/23, zugunsten der Eigentümerin entschieden.
Diese hatte aufgrund des Rats des Architekten die Immobilie in Wohnungseigentum umgewandelt und Fördermittel der KfW beantragt, die jedoch abgelehnt wurden, weil die Umwandlung vor der Antragstellung hätte erfolgen müssen. Das Gericht sah in der fehlerhaften Beratung eine Verletzung des Beratungsvertrags und sprach der Eigentümerin Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel zu.
Fehlerhafte Beratung in Bezug auf Fördervoraussetzungen KfW bei energetischer Sanierung
Die Eigentümerin einer Immobilie ließ sich von einem Architekten in Bezug auf die energetische Sanierung ihres Mehrfamilienhauses beraten. Die Beratung umfasste sowohl die bautechnische Seite als auch die Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen, da die Frau zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen Fördermittel der KfW in Anspruch nehmen wollte.
Entsprechend dem Rat des Architekten stellte die Eigentümerin vor Beginn der Sanierung bei der KfW den Antrag auf die Fördermittel und wandelte das Haus dann in Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen nach WEG) um, da dies laut Aussage des Architekten Voraussetzung für Fördermittel der KfW im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ war. Tatsächlich war aber Voraussetzung, dass die Umwandlung vor Stellung des Antrags vollzogen wird, denn nur Eigentümer von schon bestehenden Eigentumswohnungen waren antragsberechtigt und konnten eine entsprechende Förderung erhalten. Da die Umwandlung somit zu spät erfolgte, lehnte die KfW nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Auszahlung der beantragten Fördermittel ab.
Die Eigentümerin verklagte daraufhin den Architekten vor Gericht und verlangte Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel.
Urteil Landgericht Frankenthal vom 25.01.2024, Az.: 7 O 13/23: Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel
Das Landgericht Frankenthal gab der Eigentümerin Recht. Der Architekt hatte nach Ansicht der Richter durch seine Beratung zu den Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen eine Rechtsdienstleistung erbracht.
Zwar wird bei Dienstleistungen – anders als bei einem Werkvertrag (z.B. Bauträgervertrag mit Bauverpflichtung) – kein bestimmter Erfolgt geschuldet, bei der Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag kann es aber zu Schadensersatzansprüchen kommen. Da der Architekt die Fördervoraussetzungen falsch eingeschätzt und dadurch die Eigentümerin falsch beraten hatte, hat er nach Auffassung des Gerichts Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Weil die Eigentümerin bei einem Sanierungsbeginn nach erfolgter Umwandlung der Immobilie in Wohnungseigentum die Fördermittel erhalten hätte, hat die fehlerhafte Beratung zu einem Schaden in Höhe der entgangenen Fördermittel geführt. Diesen Schaden hat der Architekt der Eigentümerin zu ersetzen.
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