Anspruch auf Teilzeit während Elternzeit

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Anspruch auf Teilzeit während Elternzeit

In diesem Beitrag erläutern wir, wie ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit auch per einstweiliger Verfügung gegen den Arbeitgeber durchsetzbar ist.

Sachverhalt: Beantragung Teilzeit während Elternzeit

Die Arbeitnehmerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit. Rund 8 Monate später beantragte sie beim Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in einem Umfang von 30 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag unter Verweis auf eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ab.

Einstweilige Verfügung

Um vom Gericht eine einstweilige Verfügung zu bekommen, müssen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestehen. Verfügungsanspruch bedeutet, dass der geltend gemachte Anspruch – hier der Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit – bestehen muss. Verfügungsgrund bedeutet, dass eine Eilbedürftigkeit vorliegen muss und daher das – länger dauernde – Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dafür kommen die normalen Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung) und die eidesstattliche Versicherung in Betracht.

Elternzeit und Elternteilzeit

Ein Recht auf Elternzeit, also auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, hat jeder Arbeitnehmer, der ein Kind betreut. Grundsätzlich besteht der Anspruch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, ein Teil des Anspruchs kann auch bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht dagegen nur

  • wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate bestanden hat,
  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (also nicht in Kleinbetrieben),
  • keine dringenden betrieblichen Gründe der Teilzeitarbeit entgegenstehen und
  • die Elternteilzeit form- und fristgerecht beantragt worden ist.

Urteil des LAG Köln vom 04.06.2021, Az.: 5 Ta 71/21: Anspruch auf Elternteilzeit und Erlass einer einstweiligen Verfügung

Das Landesarbeitsgericht sah Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund als gegeben an und hat dem Antrag der Arbeitnehmerin stattgegeben. Es hat den Arbeitgeber daher verurteilt, die Arbeitnehmerin mit der von ihr beantragten Stundenzahl pro Woche zu beschäftigen.

Dringende betriebliche Gründe vom Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt

Das Gericht sah den Anspruch auf Elternteilzeit als gegeben. Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügte dem Gericht nicht, um vom Vorliegen dringender betrieblicher Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Der Arbeitgeber hätte entsprechende Tatsachen vorbringen müssen, so wie bei der Begründung einer betriebsbedingten Kündigung.

Berufliche Nachteile ausreichend für einstweilige Verfügung

Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht muss bei einer einstweiligen Verfügung immer eine umfassende Interessenabwägung erfolgen. Der Verweis auf den bloßen Ablauf der Elternzeit, wenn das Hauptsacheverfahren abgewartet würde, genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass die Arbeitnehmerin auf das Gehalt aus der Teilzeitarbeit angewiesen ist. Im vorliegenden Fall konnte die Arbeitnehmerin glaubhaft machen, dass sie ohne Teilzeitarbeit von anderen Arbeitnehmern im Betrieb „abgehängt“ und aufs berufliche „Abstellgleis“ geraten würde.

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u.v.m.